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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    BFH verneint Gestaltungsmissbrauch beim „Ehegatten-Partyservice-Modell“

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Bei der Abgrenzung zwischen ermäßigt besteuerter Speisenlieferung und mit 19 % belasteter „Restaurationsdienstleistung“ hatte die Finanzverwaltung bislang auch Dienstleistungen Dritter in die Beurteilung einbezogen und diese Auffassung erst im März diesen Jahres weitestgehend aufgegeben ( BMF 20.3.13, IV D 2 - S 7100/07/10050-06 ). Zu der noch offenen Frage des Gestaltungsmissbrauchs hat der BFH nun entschieden, dass die Leistungen von Ehegatten auch unter dem Gesichtspunkt des § 42 AO regelmäßig nicht zusammenzufassen sind ( BFH 11.4.13, V R 28/12 ). |

    Sachverhalt

    Ehemann M betrieb in den Streitjahren 2000 und 2001 eine Metzgerei mit angeschlossenem Partyservice, während seine Ehefrau F eine Gastwirtschaft führte. In seinen Umsatzsteuererklärungen unterwarf M die Partyserviceerlöse nur dem ermäßigten Steuersatz, da er von begünstigten Speiselieferungen ausging. Im Zuge einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung hielt das FA dies für unzutreffend, soweit Ehefrau F den Kunden des M bei den Speiseanlieferungen Geschirr und Besteck mietweise zur Verfügung gestellt hatte. Nach erfolglosem Einspruch gab das FG dem M Recht, da es eine getrennte Beurteilung der Umsätze von M und F für sachgerecht hielt. In der Revision hob der BFH die Entscheidung der Vorinstanz allerdings auf und verwies das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück.

    Anmerkungen

    Der BFH hielt es im ersten Schritt für prüfungsbedürftig, ob es sich bei den Partyserviceumsätzen nicht bereits - auch bei Außerachtlassung der Geschirr- und Besteckproblematik - um Restaurationsleistungen gehandelt habe. Denn nach der jüngeren Rechtsprechung komme eine steuerermäßigte Speiselieferung nur bei „Standardspeisen“ in Betracht. Von Standardspeisen könne aber bei den im FG-Verfahren erwähnten Zubereitungen (z.B. Schweinefilet in Pfefferrahm, Tafelspitz, Krabbensalat, internationale Käseplatte) nicht mehr ausgegangen werden, da solche Speisen in punkto Qualität und Kreativität nicht mehr „das Ergebnis einer bloßen Standardzubereitung“ seien. Der BFH gab dem FG daher die Nachholung tatsächlicher Feststellungen zu den konkreten Speisen auf.

      

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