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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    § 13b-Fälle: BMF korrigiert seine Sichtweise zu vorab geleisteten Anzahlungen

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Nach § 13b UStG geht die Steuerschuldnerschaft in bestimmten Fällen bekanntlich auf den Leistungsempfänger über. Bei manchen „Leistungstypen“ tritt diese Rechtsfolge jedoch nur ein, wenn beim Leistungsempfänger gewisse personenbezogene Voraussetzungen erfüllt sind. Veränderten sich diese, so stellte die Finanzverwaltung bislang auch bei einer vorab geleisteten Anzahlung letztlich auf die Verhältnisse bei Leistungserbringung ab; diese Ansicht hat das BMF nun aber revidiert (BMF 18.5.18, III C 3 - S 7279/11/10002-10). |

    1. Ausgangspunkt „Bauleistungsproblematik“

    Die Finanzverwaltung ging seinerzeit auch bei sog. Bauträgern von Bauleistenden i. S. v. § 13b UStG aus (vgl. BMF 16.10.09, BStBl I 09, 1298) und verlangte demnach auch von diesen beim Empfang von Bauleistungen die Übernahme der Steuerschuldnerschaft. Dies ist bekanntlich infolge der durch die gegenteilige BFH-Rechtsprechung erzwungene Gesetzesänderung inzwischen nicht mehr der Fall. Doch was ist, wenn es zwischen Anzahlung und späterer Leistungserbringung zu einer „Statusänderung“ beim Leistungsempfänger kommt? Hier stellt sich die Frage, ob die nach „altem Status“ geleistete Anzahlung später an die bei Leistungserbringung geltenden Beurteilungsverhältnisse anzupassen ist und eine Korrektur der Besteuerung erfolgen muss:

     

    • Beispiel

    Die als Bauträger tätige B-GmbH hat Anfang 2015 einen größeren Auftrag zur Erstellung von Rohbauarbeiten an Rohbauunternehmer R erteilt. R beginnt noch in 2015 mit der Abwicklung des Auftrags und stellt im Juni 2015 an B wie vereinbart eine Abschlagsrechnung. Da er weiß, dass B ausschließlich als Bauträger tätig ist, stellt er den vereinbarten Betrag über 100.000 EUR zzgl. 19.000 EUR USt in Rechnung; B überweist den Bruttobetrag noch im Juni 2015.

     

    Anfang 2017 beschließt B, ihren Betätigungsbereich um das Geschäftsfeld „Bauleistungen“ zu erweitern und ist seither mit ca. 30 % ihres Gesamtumsatzes auch mit „klassischen Bauarbeiten“ auf Fremdgrundstücken der Bauherren befasst. Die B legt dem R daher Anfang 2017 eine für die Jahre 2017 bis 2019 gültige „Bauleistenden-Bescheinigung (USt 1 TG)“ ihres FA vor.

     

    Ende Mai 2018 ist der Bauleistungsauftrag des R gegenüber B mit Schlussabnahme erbracht. R stellt sich gemeinsam mit seinem Steuerberater die Frage, ob er bei der nun fälligen Schlussrechnung hinsichtlich des Gesamtleistungsvolumens von einer Steuerschuldnerschaft der B gem. § 13b Abs. 2 Nr. 4 bzw. Abs. 5 UStG ausgehen soll. Das wiederum wirft die Frage auf, ob er auch hinsichtlich der vormals zutreffend nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG „zzgl. USt“ abgerechneten Anzahlung (6/2015) den USt-Ausweis unkorrigiert bestehen lassen oder korrigieren soll.

        

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