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  • · Fachbeitrag · Steuerticker

    Neues aus Rechtsprechung und Finanzverwaltung auf den Punkt gebracht

    von StB Michael Seifert, Troisdorf

    | In unserem „Steuerticker“ weisen wir Sie regelmäßig auf Neuerungen aus Rechtsprechung und Finanzverwaltung hin, die Sie im Berufsalltag kurzfristig umsetzen sollten. Dieses Mal geht es unter anderem um haushaltsnahe Dienstleistungen und um die Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und anschaffungsnahen Herstellungskosten. |

    1. Notrufsystem: Steuerermäßigung nach § 35a EStG zulässig!

    Für die mit einer Betreuungspauschale abgegoltenen Aufwendungen für ein Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „betreuten Wohnens“ Hilfeleistungen rund um die Uhr sicherstellt, kann eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 S. 1 EStG in Anspruch genommen werden (BFH 2.9.15, VI R 18/14).

     

    1.1 Der Urteilsfall

    Der Kläger bewohnte eine Drei-Zimmer-Wohnung in einer Seniorenresidenz. Die Residenz ist in zwei Betriebe aufgeteilt, nämlich in das „betreute Wohnen“ und die Pflegestation. Beide Betriebe haben eine eigene Notrufzentrale. Die Pfleger haben Piepser, sodass jeder Notruf sofort an sie weitergeleitet wird. Im Seniorenbetreuungsvertrag verpflichtete sich der Betreiber zu folgenden Leistungen, für die der Kläger eine Betreuungspauschale zu entrichten hatte:

           

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