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  • · Fachbeitrag · Steuerticker

    Neues aus der Rechtsprechung auf den Punkt gebracht!

    von StB Michael Seifert, Troisdorf

    | In unserem Steuerticker weisen wir Sie regelmäßig auf Neuerungen aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung hin, die Sie im Berufsalltag kurzfristig umsetzen sollten. Dieses Mal geht es um wichtige „Dauerbrenner“ wie anzuerkennende Kosten beim häuslichen Arbeitszimmer oder die Behandlung von Versicherungsleistungen bei der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen. |

    1. Häusliches Arbeitszimmer: Kein Abzug für Nebenräume!

    Selbst bei steuerrechtlich anzuerkennenden Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind die Aufwendungen für Nebenräume (Küche, Bad und Flur), die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abziehbar. Dies hat der BFH gerade brandaktuell klargestellt (BFH 17.2.16, X R 26/13).

     

    Im Streitfall unterhielt die Klägerin in ihrer Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer, das sie so gut wie ausschließlich für ihre nur von dort aus betriebene gewerbliche Tätigkeit nutzte. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen hierfür auch als Betriebsausgaben an.

            

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