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  • · Fachbeitrag · Steuerticker

    Neues aus der Gesetzgebung, Finanzverwaltung und Rechtsprechung auf den Punkt gebracht

    von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf

    | Im „Steuerticker“ weisen wir regelmäßig auf Neuerungen aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Finanzverwaltung hin, die Sie im Berufsalltag kurzfristig umsetzen sollten. In diesem Beitrag geht es u. a. um neue Details zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer bei Gebäuden, um die Zulässigkeit der rückwirkenden Besteuerung von „Alt-Lebensversicherungsverträgen“ und um Gefahren bei Grundstücksübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. |

    1. Nachweis der kürzeren Gebäudenutzungsdauer: Verwaltungsauffassung verworfen

    Sofern die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes niedriger ist als die gesetzlich typisierte Nutzungsdauer, kann die Abschreibung auf Grundlage der tatsächlichen Nutzungsdauer erfolgen. Offen ist gegenwärtig insbesondere die Frage, wie der Nachweis der tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer gegenüber der Finanzverwaltung zu erbringen ist. Entgegen der Auffassung des Fiskus (BMF 22.2.23, BStBl I 23, 332, Rz. 24) lässt der BFH jede sachverständige Methode zum Nachweis der zu schätzenden Nutzungsdauer zu (BFH 23.1.24, IX R 14/23, BFH/NV 24, 823). Die Finanzverwaltung lehnt gegenwärtig die bloße Übernahme einer Restnutzungsdauer aus einem Verkehrswertgutachten ab.

     

    Dem folgt das FG Münster (2.4.25, 14 K 654/23 E, Rev. nicht zugelassen) unter Hinweis auf die o. g. BFH-Rechtsprechung jedoch nicht; die Ablehnung von Verkehrswertgutachten als Basis für eine Schätzung der Nutzungsdauer sei nicht tragfähig, weil hierfür kein gesetzlicher Ausschluss bestehe. Das Gutachten sei aber nur dann geeignet, wenn der Sachverständige das Objekt selbst vor Ort in Augenschein genommen habe.