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  • 04.11.2025 · Fachbeitrag · Steuerticker

    Erlass von Säumniszuschlägen bei abgelehnter AdV

    | Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Zuschlag von 1 % des rückständigen Steuerbetrages zu entrichten (§ 240 Abs. 1 S. 1 AO). Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes, ohne dass es einer Festsetzung durch Verwaltungsakt bedarf. Laut BFH ist die Höhe des Säumniszuschlags auch ab 2019 verfassungsgemäß (BFH 17.7.24, X B 79/23, 21.3.25, X B 21/25 [AdV]). Ein beim BVerfG anhängiges Verfahren zur Höhe der AdV-Zinsen strahlt hierauf nicht aus. |