04.11.2025 · Fachbeitrag · Steuerticker
Erlass von Säumniszuschlägen bei abgelehnter AdV
| Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Zuschlag von 1 % des rückständigen Steuerbetrages zu entrichten (§ 240 Abs. 1 S. 1 AO). Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes, ohne dass es einer Festsetzung durch Verwaltungsakt bedarf. Laut BFH ist die Höhe des Säumniszuschlags auch ab 2019 verfassungsgemäß (BFH 17.7.24, X B 79/23, 21.3.25, X B 21/25 [AdV]). Ein beim BVerfG anhängiges Verfahren zur Höhe der AdV-Zinsen strahlt hierauf nicht aus. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses GStB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 25,65 € Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig