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  • 24.11.2020 · Nachricht · Steuerermäßigung

    Abzug vom Vermieter gezahlter Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen durch den Mieter

    | Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen ist gemäß § 35a Abs. 5 S. 3 EStG, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Unklar ist, wie verfahren werden soll, wenn der Steuerpflichtige als Mieter kein Unternehmen beauftragt und auch keine Rechnung erhalten hat (sondern der Verwalter des Eigentümers) und die Bezahlung erst mit der Jahresabrechnung der Nebenkosten erfolgt. Das FG Niedersachsen fordert insoweit, dass die auf den einzelnen Wohnungseigentümer und Mieter entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen hier gesondert aufgeführt sind (FG Niedersachsen 8.5.19, 4 K 120/18; Rev. BFH: VI R 24/20). |

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