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  • 13.08.2019 · Nachricht · Sonderausgaben

    Erstattung von RV-Beiträgen als steuerfreie Einnahme eingestuft

    | Nach § 210 Abs. 1a SGB VI können sich gesetzlich Rentenversicherte, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt haben, ihre geleisteten Arbeitnehmerbeiträge erstatten lassen. Im Streitfall hatte das Finanzamt den erstatteten Betrag als negative Sonderausgabe eingestuft und verrechnet. Dem hat das FG aber eine klare Absage erteilt. Die Erstattung bleibt gemäß § 3 Nr. 3 Buchst. b EStG steuerfrei (FG Düsseldorf 22.11.18, 14 K 1629/18 E, Rev. BFH X R 35/18). |

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