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  • · Nachricht · Schädliche private Mitbenutzung

    Dauerstreitpunkt „gemischt genutzter Raum als Arbeitszimmer“

    | Bekanntlich geht die Finanzverwaltung davon aus, dass eine untergeordnete private Mitbenutzung von weniger als 10 % einem Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht entgegensteht (BMF 6.10.17, IV C 6 - S 2145/07/10002 :019, BStBl I 17, 1320, Rz. 3). Das BMF-Schreiben gibt aber keine Auskunft darüber, wie der Umfang der privaten Mitbenutzung zu berechnen ist, wenn etwa das Büro neben der beruflichen Tätigkeit auch der Lagerung privater Gegenstände dient. Das FG Münster (16.9.20, 13 K 94/18 E; NZB BFH: IX B 65/20) vertritt hierzu eine eher restriktive Auffassung. |

     

    Danach können Aufwendungen für Räume, die büromäßig eingerichtet sind und sowohl der Erzielung von Einkünften (hier aus Vermietung) als auch privaten Zwecken (Lagerung privater Gegenstände) dienen, auch nicht anteilig abgezogen werden. Der Umstand, dass die gelagerten privaten Gegenstände seit Jahren nicht genutzt werden, war für das Gericht ohne Bedeutung (Hinweis auf BFH 27.7.15, GrS 1/14, BStBl II 16, 265: Zeitlicher Umfang der jeweiligen Nutzung unerheblich). Ein Büroraum werde nicht allein durch die dort verrichteten Tätigkeiten geprägt. Es komme vielmehr auf die gesamte Nutzung an ‒ auch auf die Nutzung, für die es keiner laufenden Tätigkeiten bedarf.

     

    PRAXISTIPP | Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gleichwohl sollte der steuerliche Berater davon ausgehen, dass Aufwendungen für gemischt genutzte Räume, die in mehr als nur untergeordnetem Umfang zu privaten Zwecken genutzt werden, insgesamt nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG nicht abziehbar sind (BFH 8.3.17, IX R 52/14, BFH/NV 17, 1017). Das Abstellen oder die Lagerung privater Gegenstände sollte daher tunlichst vermieden werden.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2021 | Seite 81 | ID 47062666

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