Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Pkw-Unfall im Ausland

    Ende der Kfz-Steuerpflicht bei Beschlagnahme und Verschrottung

    | Wird ein im Inland zugelassenes Fahrzeug, das aufgrund einer Beteiligung an einem Verkehrsunfall in Italien beschlagnahmt wurde, mehrere Monate später verschrottet, endet die Kfz-Steuerpflicht bereits zum Beschlagnahmezeitpunkt (FG Münster 14.4.23, 10 K 824/22 Kfz). |

     

    Im Streitfall war der Kläger am 6.1.20 mit seinem im Inland zugelassenen Kfz an einem Verkehrsunfall in Italien beteiligt. Im Zuge der Ermittlungen beschlagnahmten die Polizisten das Fahrzeug und zogen den Führerschein wegen fehlender Zulassung in Italien ein. Wegen zu hoher Kosten verzichtete der Kläger schließlich auf eine Ummeldung und entschied sich, das Fahrzeug verschrotten zu lassen. Wegen der erforderlichen Genehmigung der italienischen Behörden kam es erst am 20.6.20 zur Verschrottung. Erst danach wurden dem Kläger die Fahrzeugpapiere wieder ausgehändigt und er konnte das Fahrzeug zum 14.7.20 bei der inländischen Zulassungsbehörde abmelden.

     

    Der Kläger beantragte beim Hauptzollamt das Ende der Steuerpflicht bereits zum 6.1.20. Das Hauptzollamt stellte jedoch auf den Zeitpunkt der Verschrottung am 20.6.20 ab und setzte die Kfz-Steuer entsprechend fest. Ein früheres Ende könne nicht angenommen werden, da der Kläger die erhebliche Verzögerung selbst zu verantworten habe. Das sah das FG Münster anders. Danach greift im Streitfall § 5 Abs. 4 S. 2 KraftStG, wonach für das Ende der Steuerpflicht ein früherer Zeitpunkt zugrunde gelegt werden kann, wenn der Steuerschuldner glaubhaft macht, das Fahrzeug seit diesem Zeitpunkt nicht benutzt zu haben und er die Abmeldung nicht schuldhaft verzögert habe.

     

    PRAXISTIPP | Mandanten sollte man in vergleichbaren Situationen auf das positive rechtskräftig gewordene Urteil hinweisen. Entscheidend ist der Nachweis, dass der Steuerpflichtige das Fahrzeug nicht mehr benutzt hat und er die Verzögerungen bei der Abmeldung nicht zu vertreten hat. Beweisvorsorge ist oberstes Gebot.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2023 | Seite 279 | ID 49494404

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents