· Fachbeitrag · Personengesellschaften
Veräußerung eines Mitunternehmeranteils kann gewerbesteuerpflichtig sein
von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart
| Grundsätzlich ist die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gewerbesteuerfrei. In besonderen Fällen ‒ nämlich soweit keine natürliche Person unmittelbar beteiligter Mitunternehmer ist ‒ gilt dies allerdings nicht (§ 7 S. 2 Nr. 2 GewStG). In komplizierten Gestaltungen ‒ z. B. bei mehrstöckigen Personengesellschaften mit atypischen Unterbeteiligungen etc. ‒ kann man hier schnell in die Falle tappen und stille Reserven werden der Gewerbesteuer unterworfen. Diese Erfahrung musste auch eine KG machen, deren Mitunternehmeranteile mit atypischen Unterbeteiligungen belastet waren ( BFH 21.11.24, IV R 26/22, Abruf.-Nr. 246494 ). |
Sachverhalt (vereinfacht)
Die K-KG ist ein Produktionsbetrieb, hält daneben aber noch Beteiligungen an verschiedenen Kapitalgesellschaften, unter anderem eine Beteiligung an der K-GmbH, die ihrerseits an der K-KG beteiligt ist, dort aber über keine Stimmrechte verfügt. Im Gesellschaftsvertrag der K-KG ist geregelt, dass Anteile von den Mitunternehmern nur an Angehörige der beteiligten Familienstämme oder an andere Kommanditisten übertragen werden können.
Auf Ebene der K-KG wurde die Belastung von Hauptbeteiligungen durch partielle Unterbeteiligungen seit Jahren praktiziert. Dabei waren und sind die Unterbeteiligungen stets mitunternehmerisch, also so ausgestaltet, dass die Unterbeteiligten an dem wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg der K-KG in dem gleichen Maße wie die Hauptbeteiligten beteiligt waren und werden, was insbesondere eine Beteiligung an den stillen Reserven umfasst. Die Unterbeteiligungen der verschiedenen Gesellschafterstämme wurden gegenüber anderen Gesellschaftern der K-KG und anderen Unterbeteiligten transparent behandelt. Dementsprechend wurden alle Unterbeteiligten im Jahr 14 gemäß § 179 Abs. 2 S. 3 AO in die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellung) auf Ebene der K-KG als steuerliche Mitunternehmer aufgenommen. Ein separates Feststellungsverfahren für die Unterbeteiligungsgesellschaften wurde nicht durchgeführt.
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