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  • · Fachbeitrag · Personengesellschaften

    Umsatzsteuerliche Organschaft auch ohne finanzielle Eingliederung aller Gesellschafter

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Seit Jahren ist streitig, unter welchen weiteren Voraussetzungen eine Personengesellschaft Organ im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft sein kann. Mit einer ganzen Serie von Urteilen hatten EuGH und BFH zwar geklärt, dass Personengesellschaften ein solches Organ sein können. Jedoch blieb dies laut BFH und Finanzverwaltung auf die Fälle beschränkt, in denen neben dem Organträger nur Personen beteiligt sind, die auch in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind. Das heißt: „Außenstehende“, die nicht sowohl an der Mutter- als auch an der Tochtergesellschaft beteiligt sind, schließen die Annahme einer Organschaft mit einer Personengesellschaft als Organgesellschaft nach deutschem Verständnis aus. Doch aktuell hat der EuGH diese einschränkende Sichtweise kassiert ( EuGH 15.4.21, C-868/19 ). |

     

    Sachverhalt

    Der PD-GmbH & Co. KG (PD) gehörten die A-GmbH als Komplementärin sowie die M-GmbH, eine GbR und drei natürliche Personen als Kommanditisten an. Jeder Gesellschafter hatte eine Stimme, nur die M-GmbH besaß sechs Stimmen. Bei einer Abstimmung mit einfacher Mehrheit konnte die M-GmbH also ihren Willen in der Tochtergesellschaft durchsetzen. PD war in wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht in die M-GmbH eingegliedert, und zwischen ihnen bestanden umfangreiche Leistungsbeziehungen. Die PD ging davon aus, dass sie auch finanziell in die M-GmbH eingegliedert gewesen sei, sodass sie eine Organschaft gebildet hätten.

     

    Das Finanzamt war dagegen der Auffassung, es habe keine Organschaft vorgelegen. Nach A 2.8 Abs. 5a S. 1 UStAE setze eine Organschaft voraus, dass Gesellschafter der betreffenden Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen seien, die finanziell in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert seien. Im vorliegenden Fall sei dieses Kriterium nicht erfüllt, denn zu den Kommanditisten von PD gehörten neben der M-GmbH und der A-GmbH auch natürliche Personen. Folglich setzte das Finanzamt Umsatzsteuer für die PD fest. Das FG Berlin-Brandenburg hat beschlossen, den EuGH anzurufen. Dieser hat nun entschieden, dass PD durchaus in die M-GmbH finanziell eingegliedert sein kann, sodass eine Organschaft ‒ entgegen der Sichtweise der deutschen Finanzverwaltung ‒ angenommen werden kann.

      

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