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  • · Fachbeitrag · Organschaft

    Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen – wichtiges BMF-Schreiben für Vereine, Holdings und die öffentliche Hand

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    Vor rund zwei Jahren stand die deutsche Organschaftsbesteuerung auf dem Prüfstand des EuGH. Dieser hat die deutsche Auffassung aber letztlich bestätigt. Aufgrund des EuGH-Urteils und der nachfolgenden BFH-Entscheidung wurde sogar klar, dass Innenleistungen auch nicht zu einer unentgeltlichen Wertabgabe – also zu einer Entnahmebesteuerung – führen dürfen. Dies kann für Vereine, Holdings und die öffentliche Hand von enormer Bedeutung sein. Das BMF hat sich nun zur aktuellen Rechtsprechung positioniert (BMF 1.4.26, III C 2 – S 7105/00035/008/056).

     

    Sachverhalt

    Der EuGH hat mit Urteil vom 11.7.24 (C-184/23) entschieden, dass die deutsche Organschaftsbesteuerung mit dem Unionsrecht im Einklang steht. Innenumsätze in einem Organkreis unterliegen damit nicht der Umsatzsteuer. Mit Urteil vom 29.8.24 (V R 14/24) hat der BFH im Anschluss seine ständige Rechtsprechung zur Nichtsteuerbarkeit von Innenumsätzen bestätigt. Liegen die Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft vor, sind entgeltliche Leistungen zwischen den Beteiligten eines Organkreises nicht steuerbar. Dies ist selbst dann der Fall, wenn die vom Empfänger geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf. Klar ist nun auch, dass entgeltliche Leistungen einer Organgesellschaft an ihren Organträger selbst dann nicht steuerbar sind, wenn der Organträger diese Leistungen für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne verwendet (Abschn. 2.3 Abs. 1a S. 4 UStAE).

     

    Als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. gelten z. B. Tätigkeiten eines Vereins im ideellen Bereich, hoheitliche Tätigkeiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie – bei Holdings – das bloße Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen. Darüber hinaus hat der BFH klargestellt, dass es in entsprechenden Fällen nicht zu einer Entnahmebesteuerung gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG beim Organträger kommen kann.