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  • 05.01.2026 · Nachricht · Organschaft

    Nachträgliche Anpassung der Laufzeit eines zivilrechtlich wirksamen Gewinnabführungsvertrags

    | Die Voraussetzungen für eine ertragsteuerliche Organschaft, dass der Gewinnabführungsvertrag (GAV) auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden muss (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG), sind auch dann erfüllt, wenn während der erforderlichen Laufzeit die Laufzeit des GAV nach hinten verschoben wird (im Streitfall: statt 2019 bis 2023 auf 2020 bis 2024). Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte für eine steuerlich motivierte Änderung ersichtlich sind (FG Berlin-Brandenburg 8.7.25, 8 K 8150/23; Rev. BFH I R 19/25). |