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  • · Fachbeitrag · Neuntes Steuerberatungsänderungsgesetz

    Erleichterungen im GrESt-Recht im zweiten Anlauf geglückt: Entschärfung für Share Deals und weiterhin transparente Betrachtung für Personengesellschaften

    von Dr. Katrin Dorn, Möhrle Happ Luther, Hamburg / München

    Mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber wesentliche Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) umgesetzt. Der Fokus liegt dabei auf der Besteuerung von Anteilserwerben an grundbesitzenden Gesellschaften („Share Deals“). Nachdem das Gesetz im ersten Anlauf noch aufgrund der umstrittenen Entlastungsprämie gekippt war, hat der Bundesrat dem Gesetz nun am 12.6.26 erfreulicherweise zugestimmt.

    1. Reformpaket nun doch in trockenen Tüchern

    Kern der Reform ist die Vermeidung einer doppelten Besteuerung desselben Lebenssachverhalts bei auseinanderfallen von Signing und Closing sowie eine Vereinfachung der Verfahrensabläufe durch Reduktion von Doppelanzeigen und Korrekturverfahren. Zudem wurde erfreulicherweise auch die bislang als Übergangsregelung konzipierte Vorschrift des § 24 GrEStG „entfristet“. Das ist für die Praxis sehr erfreulich. Die Änderungen sollen mit dem Tag der Verkündung in Kraft treten. Für bereits vereinbarte, aber noch nicht vollzogene Transaktionen finden die Neuregelungen auch Anwendung, wenn das Signing vor, aber das Closing nach Inkrafttreten der Regelung erfolgt. Dann erfolgt die Besteuerung ausschließlich nach neuem Recht (vgl. § 23 Abs. 28 und 29 GrEStG-neu).

    2. Umkehr des Besteuerungsvorrangs bei Signing und Closing zugunsten des Signings – Einfügung § 1 Abs. 3b GrEStG-neu

    Durch das Steuerberatungsänderungsgesetz wird der Vorrang der Besteuerung des Signings in einem neuen Abs. 3b des § 1 GrEStG geregelt und Abs. 3 und 3a in der Folge angepasst. Aufgrund dessen sind weitere Folgeänderungen der Bemessungsgrundlage, der Steuerschuldnerschaft und der Verfahrensvorschriften erforderlich. Zudem werden die für die Beteiligten geltenden Fristen in § 19 Abs. 3 GrEStG einheitlich auf einen Monat festgelegt (BT-Drs. 21/4550 vom 12.3.26, S. 37). Damit wird auch bei Anteilsübergängen an Grundstücksgesellschaften das Verpflichtungsgeschäft vorrangig. Denn für die Übertragung von Grundstücken galt dieser Grundsatz bereits, wonach vorrangig das Verpflichtungsgeschäft, also der Abschluss eines Grundstückskaufvertrags, maßgebend ist und nur nachrangig, wenn kein Verpflichtungsgeschäft vorausgegangen ist, eine Besteuerung des Übergangs des Grundstücks (Verfügungsgeschäft) erfolgt (BT-Drs. 21/4550 vom 12.3.26, S. 99).