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  • · Nachricht · Mündliche Verhandlung steht an

    Doppelte Besteuerung von Altersrenten: Mündliche Verhandlung am 19.5.21!

    | Der X. Senat des BFH wird am Mittwoch, dem 19.5.21 im Revisionsverfahren X R 33/19 um 14.00 Uhr im Gustav-Jahn-Saal (Sitzungssaal II) des Bundesfinanzhofs, mündlich verhandeln. In dem Verfahren geht es um die sogenannte doppelte Besteuerung von Altersrenten. Die Entscheidung des Gerichts wird seit langem erwartet und wird voraussichtlich in einem gesonderten Termin Ende Mai 2021 verkündet werden. |

     

    Sachverhalt

    Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger war als Angestellter zunächst Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung. Er blieb dies auf Antrag auch während seiner späteren Tätigkeit als Freiberufler. Der Kläger bezieht seit Ende des Jahres 2007 eine gesetzliche Altersrente, die das Finanzamt im Streitjahr 2008 mit dem sogenannten Besteuerungsanteil von 54 % berücksichtigte. Die Kläger wenden hiergegen ein, in Anbetracht des hohen aus versteuertem Einkommen erbrachten Teils von Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung führe der Ansatz eines steuerpflichtigen Anteils von 54 % zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen „doppelten Besteuerung“ der Altersrente. Dies begründen sie damit, dass die aus versteuertem Einkommen geleisteten Altersvorsorgebeiträge höher ausfielen als der steuerfreie Teil der zu erwartenden Rentenzahlungen.

     

    Bisheriger Prozessverlauf: Das Finanzgericht hatte im ersten Rechtsgang die Klage abgewiesen. Der X. Senat des Bundesfinanzhofs hatte dieses Urteil am 21.6.16 (X R 44/14) aufgehoben. Im zweiten Rechtsgang hat das Finanzgericht weitere tatsächliche Feststellungen zu der von den Klägern gerügten „doppelten Besteuerung“ getroffen, die Klage aber erneut abgewiesen.

     

    Rechtliche Problemstellung

    Der Bundesfinanzhof wird sich im jetzigen Revisionsverfahren mit mehreren ‒ bislang noch nicht abschließend geklärten ‒ Detailfragen zu den Berechnungsparametern einer etwaigen „doppelten Besteuerung“ von Altersrenten auseinandersetzen. So wird das Gericht voraussichtlich darüber entscheiden, ob bestimmte durch das Gesetz steuerfrei gestellte Beträge bei der Ermittlung des steuerunbelastet zufließenden Teils der Rente einzubeziehen sind und diesen somit erhöhen. Hierzu zählen vor allem der Grundfreibetrag und die abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. Ungeklärt ist zudem, ob Ansprüche aus einer späteren Hinterbliebenenversorgung des statistisch länger lebenden Ehegatten zu berücksichtigen sind. Ferner sind weitere Ausführungen des Bundesfinanzhofs zu der Frage zu erwarten, wie im Einzelnen zu bestimmen ist, ob oder inwiefern Altersvorsorgeaufwendungen in der Erwerbsphase aus versteuertem Einkommen geleistet wurden oder durch einen Sonderausgabenabzug steuerlich unbelastet erbracht werden konnten.

     

    Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Revisionsverfahren beigetreten.

     

    Quelle: BFH online, Pressemitteilung vom 30.3.21

    Quelle: ID 47341823

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