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  • · Nachricht · Land- und Forstwirtschaft

    Naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen: Einnahmen für Nutzungsüberlassung sofort bei Zufluss zu versteuern?

    | Das FG Schleswig-Holstein (9.11.22, 2 K 217/21, Rev. BFH: IX R 18/22 ) hatte darüber zu entscheiden, ob Entgelte für die Überlassung von landwirtschaftlichen Flächen zur Nutzung für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen und zur Generierung von Ökopunkten sofort im Jahr des Zuflusses zu versteuern waren oder über einen bestimmten bzw. zumindest bestimmbaren Vorauszahlungszeitraum für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren gleichmäßig verteilt werden konnten. |

     

    Zur Beurteilung stand die Konstellation an, dass die Entgelte aufgrund eines auf unbestimmte Dauer zwischen dem Grundstückseigentümer und einem Nutzungsberechtigten geschlossenen Nutzungsvertrages gezahlt wurden, der die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung vor Ablauf von 30 Jahren ausschloss. Der Nutzungsberechtigte konnte den Grundbesitz für die Ausgleichsmaßnahmen oder zur Generierung von Ökopunkten nutzen. Der Nutzungsberechtigte schloss wiederum eigenständige Verträge mit Vertragspartnern ab, die für Eingriffe in die Natur ausgleichspflichtig waren, z. B. wegen der Errichtung und des Betriebs einer Windkraftanlage.

     

    Das FG hat die Auffassung vertreten, dass die Entgelte im Streitfall im Jahr des Zuflusses zu erfassen waren. Es fehle an einem bestimmbaren Zeitraum, wenn die ordentliche Kündigung des Überlassungsvertrags für 30 Jahre ausgeschlossen sei und sich weitere Anhaltspunkte für eine Befristung oder ein auflösendes Ereignis aus dem Vertrag selbst nicht ergäben.

     

    PRAXISTIPP | Ob der BFH den Ausschluss der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit für einen bestimmten Zeitraum allein schon für die Bestimmbarkeit eines Mindestzeitraums für die Verteilung der Entgelte ausreichen lässt, bleibt abzuwarten. Jedenfalls sollte die Entscheidung des BFH weitere Klarheit bringen, sodass für zukünftige Verträge Rechtssicherheit gewährleistet wäre.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2023 | Seite 280 | ID 49333178

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