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  • · Nachricht · Kindergeld

    Neues zur rückwirkenden Auszahlung von Kindergeld

    | Nach dem 2017 ins EStG aufgenommenen § 66 Abs. 3 EStG wird das Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Laut FG Niedersachsen ist diese Vorschrift allerdings nur im Festsetzungsverfahren, nicht aber im Erhebungsverfahren zu berücksichtigen. Wird Kindergeld also ‒ entgegen § 66 Abs. 3 EStG ‒ für Zeiträume rückwirkend festgesetzt, die mehr als sechs Monate vor dem Monat der Antragstellung liegen, steht einer Auszahlung nichts entgegen (FG Niedersachsen 25.9.18, 8 K 95/18; Rev. zugelassen). |

     

    PRAXISTIPP | Die Problematik betrifft alle nach dem 1.1.18 gestellten Kindergeldanträge, mit denen eine rückwirkende Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld für über sechs Monate hinausgehende Zeiträume begehrt wird. Wird in diesen Fällen von der Familienkasse antragsgemäß Kindergeld festgesetzt, aber die Auszahlung für die länger zurückliegenden Zeiträume verweigert, sollte gegen die Nichtauszahlungsverfügung Einspruch eingelegt werden. Zur Begründung kann auf den Besprechungsfall und eine weitere aktuelle Entscheidung des 10. Senats des FG Niedersachsen (25.10.18, 10 K 141/18; Rev. zugelassen) verwiesen werden.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2019 | Seite 38 | ID 45675381

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