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  • · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften

    Wichtige Änderungen bei der Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen nach § 8b Abs. 2 KStG

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

    | Bei der Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen nach § 8b Abs. 2 KStG hat das BMF sich brandaktuell der Auffassung des BFH zur Behandlung von Veräußerungskosten und nachträglichen Kaufpreisänderungen angeschlossen (BMF 24.7.15, IV C 2 - S 2750 - a/07/10002 :002, BStBl I 15, 612). Auch bei Streubesitzbeteiligungen gibt es Neues zu vermelden. Hier könnte schon bald die Differenzierung zwischen steuerpflichtigen Streubesitzdividenden und bislang noch steuerfreien Veräußerungsgewinnen bei Streubesitz „auf der Kippe stehen“. Das BMF hat hierzu am 21.7.15 einen „Diskussionsentwurf“ veröffentlicht. |

    1. Behandlung von Veräußerungskosten und nachträglichen Kaufpreisänderungen

    Mit seinem Schreiben vom 24.7.15 übernimmt das BMF die Rechtsprechung des BFH zur steuerlichen Behandlung von Veräußerungskosten und zur nachträglichen Kaufpreisänderung (vgl. BFH 22.12.10, I R 58/10, BStBl II 15, 668; BFH 12.3.14, I R 55/13, BStBl II 15, 658, Abruf-Nr. 141857).

     

    1.1 Bisherige Verwaltungsauffassung

    Nach dem nunmehr aufgehobenen BMF-Schreiben vom 13.3.08 (BStBl I 08, 506) wirken nachträgliche Kaufpreisänderungen bei Veräußerung einer Beteiligung auf das Jahr der Veräußerung zurück. Dies gilt auch dann, wenn sich - z.B. bei einem vollständigen Ausfall der Kaufpreisforderung - nachträglich ein Veräußerungsverlust ergibt. Der danach ermittelte Verlust unterliegt dann dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG.

          

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