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  • · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften

    Vermögensverwaltungs-GmbH: Ausfall von Gesellschafterdarlehen bringt steuerlich Unheil

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

    | Immer wieder wird vermögenden Steuerpflichtigen empfohlen, ihre Investitionen über eine Vermögensverwaltungs-GmbH mit Holdingfunktion zu tätigen. Bei positiver Entwicklung der Vermögensanlagen schützt in diesen Fällen § 8b KStG zunächst vor einer zu hohen Besteuerung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen, da auf Ebene der „Verwaltungs-GmbH“ nur 95 % der Erlöse in die körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage einfließen. Im Krisenfall verhindert die zwischengeschaltete Holding aber auch eine optimale Verwertung der Verluste, weil eine Verrechnung mit anderen positiven Einkünften nur stark eingeschränkt möglich ist (BFH 9.7.19, X R 9/17, Abruf-Nr. 212774 ). |

     

    Sachverhalt

    Die klagenden Eheleute waren in den Streitjahren 2010 und 2011 zu 85 % an der X-GmbH beteiligt. Diese hielt 24 % der Anteile an der Y-GmbH, sodass die Eheleute an dieser mittelbar zu 20,4 % beteiligt waren. In früheren Jahren, als die Eheleute die Anteile an der Y-GmbH noch unmittelbar gehalten hatten, hatten sie ihrer GmbH mehrere Darlehen von insgesamt rd. 2,3 Mio. EUR gewährt. Die Darlehen wurden durch Kredite einer Sparkasse refinanziert. Die Y-GmbH geriet im Jahr 2008 in Zahlungsschwierigkeiten. Im Jahr 2010 wurde über das Vermögen der Y-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.

     

     

    In ihren ESt-Erklärungen für 2010 und 2011 machten die Eheleute den Ausfall von insgesamt rd. 1,56 Mio. EUR Darlehensvaluta geltend, die mit dem Beschluss des Amtsgerichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens endgültig ausgefallen seien. Daneben seien in diesen Jahren noch Refinanzierungsaufwendungen von rd. 24.000 EUR angefallen. Diese Aufwendungen machten die Kläger als Betriebsausgaben geltend, denn der Umfang der Darlehensvergaben überschreite die Fruchtziehung aus der Substanz des Vermögens und sei als gewerblich anzusehen. Das FG wies die Klage ab. Der BFH gab der Revision aber zumindest teilweise statt.

     

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