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  • · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften

    BFH bestätigt: Veräußerungsverluste steuerlich nun doch nur beschränkt abziehbar

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

    | Enttäuschung ist die Reaktion der Praxis auf die Entscheidung des BFH, die Neuregelung des § 3c Abs. 2 S. 2 EStG als nicht verfassungswidrig einzustufen und Veräußerungsverluste somit nur zu 60 % steuerlich zum Abzug zuzulassen. Damit hat der BHF die Hoffnungen vieler Anteilseigner zunichte gemacht ( BFH 2.9.14, IX R 43/13, Abruf-Nr. 174021 ). |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger war an einer GmbH zu 20 % beteiligt. Außerdem war er Geschäftsführer des Unternehmens. Da die Geschäfte der GmbH nicht gut liefen, beschlossen die Gesellschafter deren Liquidation und bestellten den Kläger zum Liquidator. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die GmbH noch nie einen Gewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet. Zum Zeitpunkt des Liquidationsbeschlusses hatte die GmbH einen Verlustvortrag von rund 1,6 Mio. EUR. In seiner Einkommensteuererklärung für den VZ der Liquidation machte der Kläger einen Verlust nach § 17 EStG von 25.000 EUR geltend. Dieser basierte auf seinem bei Gründung der GmbH eingezahlten anteiligen Stammkapital sowie auf seinem Anteil an der Kapitalrücklage. Das FA erkannte den Verlust nur zu 60 % an.

     

    Anmerkungen

    Nach Ansicht des BFH sind nur 60 % des Liquidationsverlustes steuerlich zu berücksichtigen. Gemäß § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. c EStG sind 40 % des gemeinen Wertes i.S. von § 17 Abs. 2 u. 4 EStG steuerfrei. Die hiermit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind deshalb auch nur zu 60 % abziehbar. Denn nach § 3c Abs. 2 S. 1 EStG dürfen Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zu 60 % abgezogen werden. Dies gilt unabhängig davon, in welchem VZ die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen.

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