06.12.2022 · Nachricht · Immobilien
Grunderwerbsteuer: Sonderwünsche sind als Teil der Bemessungsgrundlage steuerpflichtig
Nach einem Urteil des FG Niedersachsen (5.5.21, 7 K 208/19; Rev. BFH: II R 18/22) stellen Kosten für nachträglich mit dem Bauträger vereinbarte Sonderwünsche (z. B. die Vergrößerung der Terrassenpflasterung) nach Erwerb eines noch nicht errichteten Gebäudes eine grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung dar.
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