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  • · Fachbeitrag · Herabsetzung des GewSt-Messbetrags

    FG Köln spricht Gemeinden die Klagebefugnis ab

    | Gemeinden können nicht gegen die Herabsetzung des GewSt-Messbetrags eines im Gemeindegebiet ansässigen Unternehmens klagen. Dies gilt auch, wenn die Änderung dazu führt, dass die Gemeinde Gewerbesteuer in Millionenhöhe zurückerstatten muss und dadurch ihre finanzielle Handlungsfähigkeit gefährdet wird ( FG Köln 14.1.16, 13 K 1398/13, Abruf-Nr. 186673 ). |

     

    FAZIT | Die Entscheidung des FG Köln ist zu begrüßen und sorgt für Rechtssicherheit. Denn käme es zu einem generellen Klagerecht der Gemeinden, müssten Steuerpflichtige immer damit rechnen, dass von ihnen akzeptierte Steuermessbescheide ggf. doch keinen Bestand haben werden. Gleichwohl gibt es im Schrifttum kritische Stimmen (z. B. Beermann/Gosch AO/FGO, § 40 FGO Rz. 251). Da gegen die Entscheidung NZB (BFH IV B 8/16) eingelegt worden ist, hat der BFH nunmehr Gelegenheit, die Rechtsfrage abschließend zu entscheiden.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2016 | Seite 237 | ID 44123415

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