01.03.2024 · Nachricht · Heilbehandlung
Steuerpflicht von Vertretungsgeldern für die Übernahme eines ambulanten ärztlichen Notdienstes
Die vertretungsweise Übernahme eines zugeteilten ambulanten ärztlichen Notdienstes gegen Entgelt unter Freistellung des vertretenen Arztes von sämtlichen Verpflichtungen ist keine steuerfreie Heilbehandlungsleistung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG. Die Durchführung des ärztlichen Notdienstes gegen ein gesondertes Entgelt sei ohne das Hinzutreten weiterer therapeutischen Zwecken dienender Tätigkeiten nicht als nach § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG steuerfreie Heilbehandlungsleistung anzusehen. Auch die Entgelte für die Entnahme von Blutproben für die Polizeibehörden unterliegen danach der Umsatzsteuerpflicht (FG Münster 9.5.23, 15 K 1953/20 U; Rev. BFH: XI R 24/23).
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