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  • · Nachricht · Haushaltsnahe Dienstleistungen

    Nun doch Steuerermäßigung für Hausnotrufsysteme außerhalb des betreuten Wohnens?

    | Laut BFH (3.9.15, VI R 18/14, BStBl II 16, 272) können Aufwendungen für ein mit einer Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, durch das im Rahmen „betreuten Wohnens“ in einer Seniorenresidenz Hilfe rund um die Uhr sichergestellt wird, nach § 35a Abs. 2 EStG begünstigt sein. Aktuell haben sich zwei FG dafür stark gemacht, dass auch die Kosten einer alleinstehenden Seniorin für ein solches Hausnotrufsystem begünstigt sein sollen, wenn sie außerhalb des „betreuten Wohnens“ angefallen sind (entgegen BMF 9.11.16, IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008). Die Umstände, dass sich die Notrufzentrale nicht auf demselben Grundstück wie die Wohnung der Steuerpflichtigen befindet und der Betreiber der Notrufzentrale vertraglich keine Leistungen in der Wohnung des Steuerpflichtigen zu erbringen hat, sollen unerheblich sein (FG Sachsen 14.10.20, 2 K 323/20, Rev. BFH: VI R 7/21 ; FG Baden-Württemberg 11.6.21, 5 K 2380/19, Rev. BFH: VI R 14/21 ). |

     

    PRAXISTIPP | Der BFH hat mit Beschluss vom 5.5.21 (VI B 94/20) für die Konstellation des FG Sachsen die Revision zugelassen. Das könnte dafür sprechen, dass er eine grundsätzliche Klärung herbeiführen möchte. Bis dahin gilt es für Steuerpflichtige und deren Berater in ähnlich gelagerten Fällen, den Sachverhalt sehr sorgfältig darzustellen. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Gewährung der Steuerermäßigung letztlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl. Anm. Neu, EFG 21, 1548).

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2022 | Seite 1 | ID 47722629

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