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  • · Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer

    Wann liegt eine mittelbare Anteilsvereinigung bei einer grundbesitzenden GmbH & Co. KG vor?

    von RiFG Prof. Dr. Volker Kreft, Dipl.-Finw., Bielefeld

    Der Tatbestand einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ist auch dann erfüllt, wenn ein Kommanditist einer grundbesitzenden GmbH & Co. KG seine Gesellschaftsbeteiligung an den einzigen anderen Kommanditisten verkauft und die KG die einzige Gesellschafterin ihrer Komplementär-GmbH ist (BFH 12.3.14, II R 51/12).

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall war die Klägerin, eine GmbH, als Kommanditistin zu 60 % am Vermögen einer grundbesitzenden GmbH & Co. KG beteiligt. Daneben waren ein weiterer Kommanditist und die Komplementär-GmbH ohne Einlage beteiligt. Einzige Gesellschafterin der GmbH war die KG. Diese Beteiligungsverhältnisse bestanden mindestens seit dem 1.1.99. Mit Vertrag vom 22.12.04 verkaufte der weitere Kommanditist seine Kommanditbeteiligung an die Klägerin. Das Finanzamt ging davon aus, dass dieser Vorgang gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliege, und setzte gegenüber der Klägerin Grunderwerbsteuer fest. Der Einspruch blieb erfolglos.

     

    Während des Klageverfahrens setzte das FA die Grunderwerbsteuer gemäß § 6 Abs. 2 GrEStG in Höhe des ursprünglichen 60 %-Anteils der Klägerin an der KG herab. Im Übrigen sah das FG die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG nicht als erfüllt an und gab der Klage statt. Die Beteiligung der KG an der Komplementär-GmbH könne der Klägerin nicht zugerechnet werden. Der BFH sah das im Revisionsverfahren allerdings anders.

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