· Nachricht · Grunderwerbsteuer
Keine „neuen“ Gesellschafter bei quotenwahrender Erbauseinandersetzung
Nach einer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren getroffenen Entscheidung des FG Düsseldorf (15.7.25, 11 V 170/25 A[GE]) führt eine quotenwahrende Erbauseinandersetzung nicht zur Änderung des Gesellschafterbestands über mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft i. S. v. § 1 Abs. 2b GrEStG.
Das FG hat offengelassen, ob durch die Erbauseinandersetzung überhaupt ein Gesellschafterwechsel i. S. d. § 1 Abs. 2b GrEStG eintrete, da die Erbengemeinschaft zivilrechtlich nicht rechtsfähig sei. Entscheidend sei vielmehr, dass selbst bei Annahme eines Rechtsträgerwechsels die Erben nicht als „neue“ Gesellschafter anzusehen seien. Das FG folgte dabei dem Gesetzeszweck des § 1 Abs. 2b S. 6 GrEStG und der Missbrauchsvermeidungsfunktion der Vorschrift. Bei einer quotenwahrenden Erbauseinandersetzung ohne Ausgleichszahlungen erscheine es nicht gerechtfertigt, Grunderwerbsteuer zu erheben, während der Erbfall eines einzigen Erben nach § 1 Abs. 2b S. 6 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen sei. Auf die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 3 GrEStG komme es daher nicht an.
PRAXISTIPP — § 1 Abs. 2b GrEStG wurde mit Wirkung ab 1.7.21 in das GrEStG eingefügt und gilt gem. § 23 Abs. 18 GrEStG für Erwerbsvorgänge, die nach dem 30.6.21 verwirklicht werden. Da Rechtsprechung zu den streitentscheidenden Rechtsfragen fehlt, bleiben bis zur höchstrichterlichen Klärung, die ggf. im Hauptsacheverfahren erfolgen kann, erhebliche Unsicherheiten für die Gestaltungspraxis. |