Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · GmbH-Gesellschafter

    Anteilsrotation als Gestaltungsmodell zur (fiktiven) Verlustrealisierung nutzen?

    von Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage

    | Zwei GmbH-Gesellschafter ‒ ein Gedanke: Steuern sparen. Was passiert, wenn beide Gesellschafter ihre Anteile untereinander verkaufen und durch Verkaufspreise unterhalb der Anschaffungskosten ein Verlust realisiert wird? Wird das FA diesen anerkennen und zur Verlustverrechnung zulassen oder liegt Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 42 AO vor? Jüngst hat der BFH sich zu diesem Steuersparmodell positioniert und geklärt, was geht ‒ und was nicht. |

     

    • Der praktische Fall

    An einer GmbH sind die Gesellschafter Max und Moritz zu jeweils 50 % beteiligt. Ihr persönlicher Grenzsteuersatz beträgt 42 %. Für den Erwerb der GmbH-Anteile, die sich im steuerlichen Privatvermögen befinden, haben beide jeweils 250.000 EUR aufgewendet. Max und Moritz suchen nach einer Steuersparmöglichkeit und kommen auf folgende Idee: Max verkauft seinen 50 %-Anteil an Moritz und Moritz verkauft seine 50 % der Gesellschaftsanteile an Max. Dabei vereinbaren sie einen unterhalb ihrer Anschaffungskosten liegen Kaufpreis von jeweils 50.000 EUR. Effektiv bleibt nach den vollzogenen Kaufverträgen alles wie bisher. Max und Moritz sind weiterhin zu jeweils 50 % an der GmbH beteiligt, es fand nur eine Anteilsrotation statt. Die Kosten: Notargebühren i. H. v. jeweils ca. 500 EUR.

     

    1. Anteilsrotation könnte unter § 17 EStG fallen

    Sollte das FA die gewählte Gestaltung der Anteilsrotation anerkennen, dann würden Max und Moritz steuerlich nutzbare Verluste erzielen, obwohl sich für sie effektiv nichts geändert hat. Da die Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre zumindest zeitweise mindestens 1 % umfasste, fällt der Verkaufsvorgang unter § 17 Abs. 1 EStG. Damit gilt gemäß § 3 Nr. 40 c) EStG das Teileinkünfteverfahren und der Gewinn ‒ bzw. hier Verlust ‒ ermittelt sich gemäß § 17 Abs. 2 EStG wie folgt:

      

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents