· Fachbeitrag · Gewerbesteuer
Keine erweiterte Grundstückskürzung bei Halten von Oldtimern als Anlageobjekt
von Dipl.-Finw. (FH) Gerrit Uphues, LL. M., Köln
Die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG hat sich zu einem ständigen Brennpunkt in der steuerlichen Gestaltungsberatung entwickelt. Der folgende praktische Fall stellt die jüngste Rechtsentwicklung dar. Im Kern geht es um die Schädlichkeit nicht begünstigter Nebentätigkeiten, die unentgeltlich ausgeübt werden (BFH 24.7.25, III R 23/23).
Sachverhalt
Gegenstand des Unternehmens der A-GmbH ist insbesondere das Verwalten von ausschließlich eigenem Immobilienvermögen und das Halten von anderen Wertanlagen. Im Anlagevermögen hielt die A-GmbH in den Streitjahren (2016 bis 2020) u. a. zwei Oldtimer, die sie als Wertanlage mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft hatte (Oldtimer I im Jahr 2011 und Oldtimer II im Jahr 2012). Mit den Oldtimern wurden bislang keine Einnahmen erzielt. In ihren Gewerbesteuererklärungen beantragte die A-GmbH die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG, jedoch ohne Erfolg. Nach Ansicht des BFH hat das FG im Klageverfahren zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG bei der A-GmbH in den Streitjahren nicht erfüllt waren.
Entscheidungsgründe
Die von § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG geforderte ausschließliche Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes bedeutet, dass grundsätzlich nur die begünstigte Tätigkeit ausgeübt werden darf. Nebentätigkeiten liegen dann noch innerhalb des von dem Ausschließlichkeitsgebot gezogenen Rahmens und sind ausnahmsweise unschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinn dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden können (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH 22.10.20, IV R 4/19, BStBl II 22, 87, Rn. 23, m. w. N.; BFH 23.3.23, III R 49/20, BStBl II 24, 126, Rn. 12). Die daneben erlaubten und somit gleichfalls nicht begünstigungsschädlichen, selbst jedoch nicht begünstigten Tätigkeiten sind in § 9 Nr. 1 S. 2 und 3 GewStG abschließend aufgezählt.
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