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  • · Nachricht · Gewerbesteuer

    Erweiterte Kürzung bei umgekehrter Betriebsaufspaltung

    | Nach Auffassung des FG München (17.4.23, 7 K 434/19, Rev. BFH: III R 13/23 ) kann einer GmbH die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr.  1 S. 2 GewStG nicht mit der Begründung versagt werden, dass zwischen der GmbH als Besitzunternehmen und der GmbH & Co. KG als Betriebsunternehmen eine sog. umgekehrte Betriebsaufspaltung bestanden hat. Eine personelle Verflechtung liegt danach nicht vor, weil das Besitzunternehmen von dem Betriebsunternehmen, ihrer indirekten Muttergesellschaft, beherrscht wird und die GmbH weder unmittelbar noch mittelbar über eine andere Kapitalgesellschaft an der GmbH & Co. KG beteiligt ist. Nimmt die GmbH auch nicht anderweitig an der originär gewerblichen Tätigkeit der GmbH & Co. KG teil, beschränkt sich ihre Tätigkeit als Besitzkapitalgesellschaft auf eine bloße Vermietungstätigkeit mit der Folge, dass die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen zu gewähren ist. |

     

    PRAXISTIPP | Mit Urteil vom 16.9.21 (IV R 7/18, BStBl II 22, 767) hat der IV. Senat des BFH in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung allerdings entschieden, dass für die Beurteilung der personellen Verflechtung auch die mittelbare Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft an der Besitz-Personengesellschaft zu berücksichtigen ist, womit eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung deshalb im Streitfall scheiterte. Es bleibt nun abzuwarten, wie sich der BFH zum Durchgriffsverbot bei einer sog. umgekehrten (kapitalistischen) Betriebsaufspaltung positionieren wird.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2024 | Seite 37 | ID 49820467

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