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Erweiterte Grundstückskürzung verspielt: Beteiligung an grundstücksverwaltender KG wird zur Steuerfalle
Für das FG Schleswig-Holstein (11.12.24, 1 K 80/23; Rev. BFH III R 55/25) ist die Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden KG auch dann schädlich für die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG, wenn es sich bei der KG nicht um eine klassische, operativ gewerblich tätige Mitunternehmerschaft handelt, sondern um eine rein vermögensverwaltende, aber gewerblich geprägte KG handelt.
Das Halten einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft schließt stets und unabhängig vom Umfang der Beteiligung und der daraus erzielten Einkünfte die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen aus. Der Umfang der Beteiligung ist unerheblich, weshalb auch eine geschäftsführende Komplementärbeteiligung – auch ohne vermögensmäßige Beteiligung – insoweit schädlich ist. Das gilt nach Auffassung des FG auch für die Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, die selbst die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung erfüllt. Nach Ansicht des FG stellt das Halten der Beteiligung an einer gewerblich geprägten Gesellschaft auch keine Nutzung oder Verwaltung von Kapitalvermögen dar und kann zudem nicht dem begünstigten Tätigkeitsbereich der Grundstücksverwaltung zugeordnet werden.
PRAXISTIPP — Die Fälle, die bisher entschieden wurden, betrafen echte Mitunternehmerschaften bzw. Fälle einer Zebragesellschaft. Im Streitfall besteht die Beteiligung allerdings „nur“ an einer gewerblich geprägten KG. Wie der BFH eine solche Konstellation beurteilen wird, darf mit Spannung erwartet werden, zumal die Zulassung der Revision im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die Hoffnung auf eine günstigere Beurteilung nährt. |