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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Erleichterung bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung bei Grundbesitz

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

    | Die Gewerbesteuer ist eine Steuer, die bei der Gestaltung häufig nicht die Aufmerksamkeit erhält, die sie erhalten sollte. Dabei spielt öfter der Umstand mit, dass sich Dinge wirtschaftlich anders weiterentwickeln, als zunächst geplant. Für Erleichterung hat jetzt der BFH gesorgt und das Ausschließlichkeitsgebot bei grundstücksverwaltenden Unternehmen ( § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ) positiv ausgelegt (BFH 22.10.20, IV R 4/19, Abruf-Nr. 219912 ). |

    1. Sachverhalt

    Die Tätigkeit der UV-KG beschränkte sich in den Streitjahren auf die Verwaltung von Grundbesitz. Zwischen dem FA und der KG ist strittig, ob ausschließlich eigener Grundbesitz verwaltet wurde. Die KG war Untererbbauberechtigte der nebeneinandergelegenen Grundstücke 7 und 9. Auf diesen beiden Grundstücken hatte die KG für den Einzelhandel bestimmte Hallen errichtet. Auf dem hinter diesen Grundstücken gelegenen Grundstück 2 hatte die KG ebenfalls als Untererbbauberechtigte eine Lagerhalle errichtet, die in ihrem Hauptteil an das Grundstück 7 anschloss. Von der Halle auf Grundstück 9 führte ein acht Meter breiter sog. Lieferschlauch über das Grundstück 2 zum Grundstück 7. In dem Lieferschlauch befand sich ein Hochregallager, das vom Mieter der Halle auf Grundstück 9 genutzt wurde.

     

    Zugunsten des Untererbbauberechtigten an Grundstück 9 wurde an dem Lieferschlauch auf Grundstück 2 eine Grunddienstbarkeit für ein Geh- und Fahrrecht bestellt und im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück 9 einschließlich des Lieferschlauchs wurde an ein fremdes Unternehmen vermietet, das auch das Hochregallager für eigene Zwecke nutzt. Nach einer BP versagte das FA wegen der Mitvermietung des Lieferschlauchs einschließlich der darin befindlichen Lagermöglichkeiten (Hochregallager) die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG. Der BFH gab jedoch der KG Recht.

      

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