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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Update zum Optionsmodell: BMF-Entwurf zum KöMoG „in der Welt“

    von StB Jan Böttcher, LL. M., Nürnberg

    | Nach dem Optionsmodell gem. § 1a KStG können die Gesellschafter einer Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft bekanntlich erstmalig zum Wirtschaftsjahr 2022 auf Antrag ertragsteuerlich in das Regime der Körperschaftsteuer wechseln, ohne zivilrechtlich Umformungen der Gesellschaftsstruktur vornehmen zu müssen. Über die steuerlichen Auswirkungen sowie Chancen und Risiken dieser „Umwandlung“ hatten wir bereits in einer Sonderausgabe ausführlich berichtet (Das neue KöMoG: Wie Personengesellschaften künftig mit dem Optionsmodell Steuern sparen). Nun ist auch der längst überfällige Entwurf eines BMF-Schreibens seit dem 30.9.21 in der Welt. Auf immerhin 101 Randziffern nimmt die Finanzverwaltung umfassend zu den Anwendungsregelungen des § 1a KStG Stellung. Auch wenn die Aussagen noch keine finale Stellungnahme bedeuten, geben sie doch wichtige Hinweise für die Gestaltungsberatung. |

    1. Erste wichtige Orientierungshilfe für die Beraterschaft

    Der für die fiktive Umwandlung notwendige (unwiderrufliche) Antrag erfolgt gem. § 1a Abs. 1 S. 2 KStG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bei dem für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte nach § 180 AO zuständigen FA. Der Antrag muss bis spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres gestellt sein, ab dem die Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft erfolgen soll. Bei einem mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Wirtschaftsjahr wäre die „Deadline“ für das Wirtschaftsjahr 2022 somit der 30.11.21.

     

    Die Option zur Körperschaftsteuer nach § 1a KStG ist jedoch mit einer Reihe von Fallstricken behaftet, da das Gesetz in § 1a Abs. 2 KStG den Übergang zur Körperschaftsbesteuerung zwar einem Formwechsel i. S. d. § 1 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG gleichstellt, zu der entsprechenden Anwendung des hiermit greifenden § 25 i. V. m. §§ 20 ff. UmwStG jedoch nur kursorisch Stellung nimmt. Von daher wartete die Beraterschaft sehnsüchtig auf eine Stellungnahme der Finanzverwaltung, um entsprechende Gestaltungen schon für das Jahr 2022 umsetzen zu können. Diese liegt nun zumindest im Entwurf vor.

         

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