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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Das Jahressteuergesetz 2026: Auf diese Neuerungen sollten Sie sich bereits jetzt einstellen

    von RAin Ann-Kristin Gruner, LL. M. und StB Dipl.-Finw. Matthias Borgmeier, LL. M., Dozent an der FOM Hochschule für Oekonomie & Management, beide Gründungsgesellschafter Kanzlei GruBo Recht.Steuern.Nachfolge, Essen

    Am 12.8.26 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf des JStG 2026 beschlossen. Grundlage war der am 19.5.26 veröffentlichte Referentenentwurf des BMF, zu dem einzelne Verbände bis zum 12.6.26 Stellung genommen haben. Es handelt sich um eine Vielzahl von Einzeländerungen – ein steuerpolitisches Entlastungspaket ist damit ausdrücklich nicht verbunden. Für die Beratungspraxis sind gleichwohl mehrere Regelungen von erheblicher Tragweite. Der folgende Beitrag ordnet die wichtigsten Neuerungen ein und zeigt, wo die Verbände Nachbesserungsbedarf sehen.

    1. Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken – § 6f EStG-E

    1.1 Regelungsumfang

    Mit § 6f EStG-E wird erstmals eine gesetzliche Regelung zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises auf Grund und Boden sowie Gebäude geschaffen – bislang gab es lediglich die rechtlich nicht bindende und mehrfach aktualisierte BMF-Arbeitshilfe als gängige Verwaltungspraxis zur Kaufpreisaufteilung. Kernpunkt der Neuregelung ist ein dreistufiges System:

     

    • 1. Vorrang der vertraglichen Aufteilung, sofern sie die realen Wertverhältnisse nicht in „grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich haltbar erscheint“ (§ 6f Abs. 1 EStG-E)

     

    • 2. Nachrangig die Ermittlung nach dem Verhältnis der Verkehrswerte unter Anwendung der ImmoWertV (§ 6f Abs. 2 EStG-E)

     

    • 3. Der Nachweis einer abweichenden Aufteilung ist nur über ein Gutachten mit persönlicher Vor-Ort-Besichtigung eines öffentlich bestellten und vereidigten oder DIN-EN-ISO/IEC-17024-zertifizierten Sachverständigen zulässig (§ 6f Abs. 3 EStG-E)

     

    1.2 Kritik aus der Praxis

    DStV und BStBK begrüßen die Kodifizierung im Grundsatz, kritisieren aber die praktische Umsetzung. Durch den unbestimmten Rechtsbegriff „wirtschaftlich haltbar“ wird nach Auffassung des DStV ein neuer Streitpunkt statt Rechtssicherheit geschaffen; die BFH-Rechtsprechung (u. a. BFH 16.9.15, IX R 12/14) verlangt für eine Korrektur der vertraglichen Aufteilung eine grundsätzliche Verfehlung der realen Werte – eine engere Hürde, als sie der Referentenentwurf abbildet.

     

    Von besonderer Praxisrelevanz ist die zwingende persönliche Vor-Ort-Besichtigung durch den Gutachter. Der DStV verweist zum Vergleich auf das Kreditwesen, wo Objektbesichtigungen delegierbar sind, und fordert Erleichterungen für Standardobjekte. Auch die enge Zertifizierungsanforderung „für alle Arten von Grundstücken“ wird als zu restriktiv angesehen. IDW und BStBK fordern zusätzlich, dass Bankgutachten zur Ermittlung von Beleihungswerten als Nachweis anerkannt werden.

     

    Beachten Sie — Für die Praxis bedeutet dies: Bei Grundstückskäufen ab 2027 sollte die vertragliche Kaufpreisaufteilung sorgfältiger dokumentiert und möglichst frühzeitig mit sachverständigem Rat unterlegt werden.

    2. Umsatzsteuerliche Organschaft – § 2c UStG-E (ab 1.7.28/1.1.29)

    2.1 Regelungsumfang

    Die lange geforderte Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft dürfte kommen. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG wird gestrichen und durch einen neuen § 2c UStG-E ersetzt. Die zentrale Neuerung ist der Übergang von der bisherigen Ex-lege-Organschaft zu einem Erklärungsmodell – die Rechtsfolgen treten künftig erst mit einer ausdrücklichen Erklärung des Organträgers gegenüber der Finanzbehörde ein. Zudem werden nun ausdrücklich auch Personengesellschaften als Organgesellschaften anerkannt. Dies entspricht der ständigen EuGH-/BFH-Rechtsprechung (u. a. EuGH 15.4.21, C-868/19).

     

    2.2 Kritik aus der Praxis

    Die Verbände bewerten den Systemwechsel als substanziellen Fortschritt, sehen aber Nachbesserungsbedarf:

     

    • 1. Bei fehlerhaft angenommener Organschaft soll der Vertrauensschutz nach § 176 AO nicht greifen und die Festsetzungsverjährung partiell durchbrochen werden. BStBK und DStV fordern eine Wirkung „ex nunc“ sowie eine Vertrauensschutzklausel für unverschuldete Fehlannahmen.

     

    • 2. Die neue Haftungsnorm des § 2c Abs. 5 UStG-E geht über die aktuelle Haftung von Organgesellschaften für Steuern des Organträgers (§ 73 AO) hinaus und erfasst auch vermeintliche Organgesellschaften.

     

    • 3. Die BStBK regt an, die organisatorische Eingliederung im Erklärungsmodell zu vereinfachen, da die bisherige restriktive BFH-Rechtsprechung primär dem – im Erklärungsmodell obsoleten – Schutz vor ungewollter Haftung diente.

     

    • 4. Der DStV plädiert grundsätzlich für ein Antrags- statt eines bloßen Erklärungsverfahrens mit Feststellungsbescheid, um Rückabwicklungsrisiken von vornherein auszuschließen.

     

    • 5. Der Umgang mit „alten“ Organschaften beim Übergang zum 1.1.29 ist im Entwurf nicht ausdrücklich geregelt – DStV und BStBK fordern hierzu dringend klarstellende Übergangshinweise des BMF.

    3. Anhebung des Zinssatzes nach § 233a AO

    3.1 Regelungsumfang

    Durch § 238 Abs. 1a AO-E wird der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen im Rahmen der Vollverzinsung ab dem 1.1.27 von 0,15 % auf 0,3 % pro Monat (3,6 % p. a.) angehoben. Grundlage ist die gesetzlich vorgeschriebene periodische Evaluierung. Das BMF verweist zur Begründung pauschal auf einen Mischwert aus Bundesbankdaten zu Konsumentenkrediten und Spareinlagen.

     

    3.2 Kritik aus der Praxis

    Der DStV hält den Zinssatz der Höhe nach für vertretbar, kritisiert aber die fehlende Transparenz der Herleitung – angesichts der grundrechtsrelevanten Belastungswirkung müsse die Berechnung nachvollziehbar offengelegt werden, andernfalls drohten neue verfassungsrechtliche Auseinandersetzungen. Die BStBK fordert, die punktuelle Anhebung zum Anlass einer Gesamtreform aller Verzinsungstatbestände zu nehmen, etwa durch Kopplung an den Basiszinssatz nach § 247 BGB mit automatischer Anpassung ab einer definierten Spannbreite.

    4. KI-Einsatz durch die Finanzverwaltung – §§ 29c, 30 AO-E

    4.1 Regelungsumfang

    Der Entwurf schafft mit § 29c Abs. 1 AO-E erstmals eine Rechtsgrundlage für Training und „fortlaufenden Betrieb“ KI-gestützter Verfahren der Finanzbehörden auf Basis personenbezogener Echtdaten. Mit § 30 Abs. 4 AO-E wird eine Erweiterung der Offenbarungsbefugnisse gegenüber Dritten geschaffen, ohne dass die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen aktiv um Zustimmung ersuchen müsste.

     

    4.2 Kritik aus der Praxis

    Dies stößt bei IDW und BStBK auf scharfe Kritik. Die BStBK fordert eine vollständige Ausgliederung aus dem Jahressteuergesetz in ein eigenständiges, fachlich und datenschutzrechtlich vertieft zu diskutierendes Gesetzgebungsverfahren. Sie verweist hierbei auf die Einordnung vieler Anwendungsfälle als Hochrisiko-KI-System nach Art. 6 Abs. 2 i. V. m. Anh. III VO (EU) 2024/1689. Das IDW ergänzt, dass eine Verarbeitung geschützter Mandantendaten nur zulässig sein sollte, wenn entweder ein von der Finanzverwaltung selbst betriebenes Open-Source-System genutzt wird oder ein Verstoß gegen § 30 AO bzw. § 203 StGB anderweitig sicher ausgeschlossen werden kann. Closed-Source-Modelle mit Trainingsdatenabfluss ins außereuropäische Ausland werden abgelehnt. Auch die vorgesehene einjährige Löschfrist wird als unzureichend konturiert kritisiert, da ihr Beginn an eine kaum objektivierbare „Erforderlichkeit“ geknüpft ist.

     

    Übersicht — Weitere praxisrelevante Änderungen

    • § 50c EStG-E: Anhebung der Freigrenze für die Entlastung vom Steuerabzug bei Lizenzzahlungen von 10.000 EUR auf 100.000 EUR wird ausdrücklich begrüßt.

     

    • § 9 Abs. 4 S. 3 EStG-E: Verkürzung der Frist für die Annahme einer dauerhaften Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte im Inland von 48 auf 24 Monate (Ausland bleibt bei 48 Monaten). DStV und IDW lehnen dies ab, da insbesondere mehrjährige Projekt-, Bau- und Montageeinsätze sowie Verwendungen der Bundeswehr pauschal schlechtergestellt würden.
    • § 3b Abs. 2 EStG-E: Neudefinition des „Grundlohns“ für steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge in Anlehnung an BFH 10.8.23 (VI R 11/21) – der DStV warnt vor faktischen Einschränkungen für in dauerhafter Schichtarbeit befindliche Personen im Gesundheitswesen, Gastronomie und Logistik.

     

    • § 41b, 41c EStG-E: Erweiterter Bescheinigungsumfang der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ab 2028 (u. a. Reisekosten, doppelte Haushaltsführung, Mitarbeiterkapitalbeteiligungen); von der BStBK überwiegend als unverhältnismäßiger Mehraufwand ohne erkennbaren Mehrwert abgelehnt.

     

    • § 122a, § 124 AO-E: Ausbau der elektronischen Bekanntgabe per Datenabruf; kritisch gesehen wird insbesondere § 124 Abs. 1 S. 3 AO-E, wonach eine Bekanntgabe auch bei Abweichung vom gewählten Bekanntgabeweg wirksam werden soll – DStV und BStBK fordern ersatzlose Streichung bzw. eine Beschränkung auf den Fall des tatsächlichen Zugangs.

     

    • § 62 Abs. 1a EStG-E: Anpassung des Kindergeldanspruchs von EU-/EWR-Staatsangehörigen an die EuGH-Rechtsprechung (C-411/20) – künftig genügt der rechtmäßige Inlandsaufenthalt. Die Verknüpfung mit der Erzielung von inländischen Einkünften entfällt.

     

    • § 4 Abs. 3 FZulG-E: Anhebung der beihilferechtlichen Förderobergrenze bei der Forschungszulage von 15 Mio. EUR auf 25 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben.

     

    • § 158 Abs. 2 Nr. 2 AO: Die BStBK fordert die ersatzlose Streichung dieser Vorschrift, da rein technische Schnittstellenfehler beim Datenexport nicht die Beweiskraft einer materiell ordnungsgemäßen Buchführung erschüttern dürften.
     

    FAZIT — Durch das JStG 2026 sind keine strukturellen Entlastungen geschaffen worden, aber viele Regelungen mit unmittelbarer Gestaltungs- und Beratungsrelevanz. Da der Regierungsentwurf zahlreiche der von IDW, DStV und BStBK vorgetragenen Kritikpunkte noch nicht aufgegriffen hat, bleibt der weitere Gesetzgebungsgang – insbesondere die Ausschussberatungen im Bundestag – gespannt abzuwarten.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2026 | Seite 323 | ID 50933775