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  • · Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht

    Ansprüche gegen eine im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöschte GmbH durchsetzbar?

    von Dr. Helmar Fichtelmann, Ansbach

    | Eine wegen Vermögenslosigkeit gelöschte GmbH ist grundsätzlich nicht mehr rechts- und parteifähig. Sie existiert materiellrechtlich nicht. Erst mit der Wiedereintragung wird man Ansprüche gegen sie erfolgreich durchsetzen können (BGH 20.5.15, VII ZB 53/13, GmbHR 15, 757). Das OLG Frankfurt hat kürzlich genau festgelegt, in welchem Umfang ein Registergericht Ermittlungen zur Feststellung der Vermögenslosigkeit einer Gesellschaft durchzuführen hat. Den Gläubigern wäre zu wünschen, dass die Gerichte diese Vorgaben ernst nehmen (OLG Frankfurt 29.1.15, 20 W 116/12, GmbHR 15, 713). |

    1. Die Entscheidung des BGH vom 20.5.15

    Im Streitfall vor dem BGH ging es um die Klagen gegen eine im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöschte GmbH (Beklagte zu 1). Die Löschung war bereits vor Klageerhebung vorgenommen worden. LG und OLG hatten die Klage als unzulässig abgewiesen. Die gegen die Entscheidung des OLG eingelegte Rechtsbeschwerde wurde vom BGH als nicht begründet zurückgewiesen. Der BGH vertrat dazu folgende Auffassung:

     

    Die Beklagte sei seit ihrer Löschung im Handelsregister nicht mehr parteifähig. Die Löschung einer GmbH habe zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliere und damit auch nach § 50 Abs. 1 ZPO ihre Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein. Nur wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden sei, bleibe die Gesellschaft trotz ihrer Löschung rechts- und parteifähig. Wertlose Aktiva und Forderungen, wegen derer nicht vollstreckt werden könne, seien kein verwertbares Vermögen. Das Interesse des Gläubigers, für die lediglich abstrakte Möglichkeit, dass sich doch noch Zugriffsmasse finde, einen Vollstreckungstitel erwerben zu können, sei nicht schützenswert.

       

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