· Fachbeitrag · Firmenwagen
BFH zum Anscheinsbeweis: Versteuerung des Privatanteils auch für einen Pick-up
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
| Für einen Pick-up im Betriebsvermögen ist ein Privatanteil nach der 1 %-Regelung zu versteuern, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird. Das gilt laut BFH selbst dann, wenn sich im Privatvermögen ein oder sogar mehrere Kleinwagen befinden, die auch vom Ehegatten und den Kindern genutzt werden können, denn ein Pick-up und ein Kleinwagen seien in Status und Gebrauchswert nicht vergleichbar. Ein Pick-up sei auch durchaus für Privatfahrten geeignet ( BFH 16.1.25, III R 34/22, Abruf-Nr. 247291 ). |
Zum Hintergrund
Für einen Firmenwagen, der sich im Betriebsvermögen befindet, ist die 1 %-Regelung zur Versteuerung der ‒ tatsächlichen oder angeblichen ‒ Privatnutzung anzuwenden, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird. Es gilt der Beweis des ersten Anscheins, der fast immer für eine Privatnutzung eines Fahrzeugs spricht. Nach allgemeiner Lebenserfahrung werden betriebliche Fahrzeuge, die auch zur Nutzung für private Zwecke zur Verfügung stehen, tatsächlich auch privat genutzt (BFH 13.12.11, VIII B 82/11).
Selbst wenn sich ein weiteres Kfz im Privatvermögen befindet, verzichtet der Fiskus nur selten auf die Versteuerung des Privatanteils. Nach gegenwärtiger Rechtsprechung kommt jedoch eine Erschütterung des Anscheinsbeweises durchaus in Betracht, wenn für Privatfahrten ein weiteres Fahrzeug zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung steht. Voraussetzung ist jedoch, dass dieses Privatfahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar ist.
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