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Kindergeldanspruch des nachrangig berechtigten Elternteils
Bei leiblichen Kindern ist – im Gegensatz zu Kindern des Ehegatten oder Enkeln – die Haushaltsaufnahme eines Kindes keine Anspruchsvoraussetzung für einen Kindergeldanspruch. Treffen jedoch mehrere Ansprüche zusammen, wird zur Verhinderung von Mehrfachzahlungen das Kindergeld gemäß § 64 Abs. 2 S. 1 EStG demjenigen Berechtigten gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 1 EStG). In diesem Kontext hat das FG Münster (28.11.25, 7 K 615/25 Kg, AO) aktuell entschieden, dass der Anwendungsbereich des § 64 EStG nicht eröffnet ist, wenn der Kindergeldanspruch des anderen Elternteils bestandskräftig abgelehnt wurde.
Die Klägerin ist Mutter eines Kindes, das nach der Trennung der Eltern zunächst im Haushalt der Klägerin lebte. Im Zeitraum von Juli bis Dezember 2023 (Streitzeitraum) wechselte das Kind in den Haushalt seines Vaters. Den Antrag des Kindsvaters auf Gewährung von Kindergeld für den streitigen Zeitraum lehnte die Familienkasse im Jahr 2024 bestandskräftig ab. Im Jahr 2025 hob die Familienkasse sodann die Kindergeldfestsetzung gegenüber der Klägerin wegen vorrangiger Anspruchsberechtigung des Kindsvaters infolge der Haushaltsaufnahme des Kindes auf. Erst das FG gab der Klägerin Recht. Es wies darauf hin, dass bei einer solchen Konstellation keine Gefahr der Doppelzahlung mehr vorhanden sei und die ursprüngliche Anspruchsberechtigung der Kindsmutter fortbestehe.
PRAXISTIPP — Das Besprechungsurteil könnte in allen Fällen eine Hilfestellung sein, in denen die Elternteile in getrennten Haushalten leben und ein Kind den Haushalt wechselt. Hier heben die Familienkassen reflexartig die Kindergeldfestsetzung unter Hinweis auf den Haushaltswechsel und § 64 EStG auf. Steuerliche Berater sollten in diesen Fällen gegen den Aufhebungsbescheid zunächst Einspruch einlegen und prüfen, ob ein Kindergeldantrag des aufnehmenden Elternteils bereits bestandskräftig abgelehnt wurde. Bestätigt sich dies, bleibt die Anspruchsberechtigung bestehen. |