Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 30.06.2026 · Nachricht · Entgeltliche Nutzungsüberlassung

    Erträge aus Krypto-Lending als sonstige Einkünfte

    Laut einer Entscheidung des FG Köln (10.9.25, 3 K 194/23, Rev. BFH VIII R 23/25) sind Erträge aus der vorübergehenden entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Kryptowerten (sog. Krypto-Lending) den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG zuzuordnen, nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Beim Kryptowert „Bitcoin“ handelt es sich danach mangels Geldüberlassung i. S. d. § 488 BGB nicht um eine „sonstige Kapitalforderung jeder Art“ i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Kryptowährungen wie z. B. Bitcoin sind nach Auffassung des FG auch nicht mit Fremdwährungen vergleichbar.