30.06.2026 · Nachricht · Entgeltliche Nutzungsüberlassung
Erträge aus Krypto-Lending als sonstige Einkünfte
Laut einer Entscheidung des FG Köln (10.9.25, 3 K 194/23, Rev. BFH VIII R 23/25) sind Erträge aus der vorübergehenden entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Kryptowerten (sog. Krypto-Lending) den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG zuzuordnen, nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Beim Kryptowert „Bitcoin“ handelt es sich danach mangels Geldüberlassung i. S. d. § 488 BGB nicht um eine „sonstige Kapitalforderung jeder Art“ i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Kryptowährungen wie z. B. Bitcoin sind nach Auffassung des FG auch nicht mit Fremdwährungen vergleichbar.
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