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  • · Fachbeitrag · Einkünfte aus Gewerbebetrieb

    P&R-Container-Fälle: Paradigmenwechsel in der Besteuerung der Einkünfte aus Containervermietung?

    von Dipl.-Ök. StB Thymo Martin, Essen

    | Mit seinem Urteil vom 21.12.21 (13 K 2760/20 E) hat das FG Düsseldorf als erstes Finanzgericht entschieden, dass die sog. Verklammerungsrechtsprechung des BFH dem Grunde nach auch auf die sog. P&R-Container-Fälle anwendbar ist. Das Urteil des FG ist allerdings in einigen Punkten zu hinterfragen; so hat das Gericht die Container im Streitfall befremdlicherweise dem Umlaufvermögen zugeordnet und jegliche Wertminderungen der Container in Abrede gestellt, obwohl diese über einen längeren Zeitraum durchgehend in Gebrauch waren. Grund genug, sich mit der Entscheidung kritisch auseinanderzusetzen. |

    1. Private Vermögensverwaltung oder gewerbliche Vermietung?

    Das Vermieten einzelner (beweglicher oder unbeweglicher) Gegenstände geht i. d. R. über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung nicht hinaus. Eine gewerbliche Vermietungstätigkeit ist erst dann anzunehmen, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die der Tätigkeit als Ganzes das Gepräge einer gewerblichen Betätigung geben, hinter der die eigentliche Gebrauchsüberlassung des Gegenstandes in den Hintergrund tritt (BFH 8.6.17, IV R 30/14; 26.6.07, IV R 49/09; 22.1.03, X R 37/00, BStBl II 03, 464; 11.10.12, IV R 32/10).

     

    MERKE | Die besonderen Umstände können darin bestehen, dass die Vermietungstätigkeit mit dem An- und Verkauf von beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert ist. Ist eine Trennung von Erwerb, Unterhaltung und Veräußerung von Gegenständen nicht möglich, weil die einzelnen Tätigkeiten sich gegenseitig bedingen und derart miteinander verflochten sind, dass die Gesamttätigkeit nach der Verkehrsanschauung als eine einheitliche angesehen werden muss, und stellt sich die Gesamttätigkeit nicht mehr als Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu unterhaltenden Substanzwerten dar, sondern tritt in ihr die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung entscheidend in den Vordergrund, so erlangt die Tätigkeit einen gewerblichen Charakter (BFH 8.6.17, IV R 30/14; 26.6.07, IV R 49/09; 22.1.03, X R 37/00).

      

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