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  • 24.01.2022 · Nachricht · Doppelte Haushaltsführung

    „Notwendigkeit“ der Kosten für eine Dienstwohnung im Ausland

    | § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1 EStG lässt im Fall einer doppelten Haushaltsführung lediglich „notwendige“ Mehraufwendungen zum Abzug zu. Satz 4 bestimmt, dass als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland die tatsächlichen Aufwendungen mit höchstens 1.000 EUR im Monat angesetzt werden können. Ungeklärt ist, nach welchen Kriterien sich bei grenzüberschreitender doppelter Haushaltsführung die „Notwendigkeit“ der Kosten für die ausländische Unterkunft bestimmt. Das FG Rheinland-Pfalz (22.6.21, 3 K 1255/20, Rev. BFH: VI R 20/21) ist der Auffassung, dass Aufwendungen für eine Dienstwohnung, die einem Beamten im Ausland zur Nutzung zugewiesen wird, unabhängig von deren Größe notwendige Mehraufwendungen darstellen. |

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