· Fachbeitrag · Coronapandemie
Umsatzsteuer: Fitnessstudios müssen Beiträge trotz Lockdown versteuern
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
| Fitnessstudios wurden von der Coronapandemie wirtschaftlich stark getroffen und mussten im Frühjahr 2020 aufgrund behördlicher Anweisung wochenlang schließen. Nun hat der BFH entschieden, dass Beiträge, die Fitnessstudios vor bzw. während der Lockdowns vereinnahmt haben, umsatzsteuerbar sind, auch wenn während der Lockdowns selbst keine Leistung erbracht wurde, sondern den Mitgliedern „kostenfreie Zusatzmonate“ gewährt wurden ( BFH 13.11.24, XI R 5/23 ). |
Zum Hintergrund
Die Finanzverwaltung hatte sehr früh zu der Frage Stellung genommen, wie mit Beitragsfortzahlungen während der coronabedingten behördlichen Schließung steuerlich umzugehen war. Es gilt nach einer Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene (OFD NRW 15.12.20, S 7100 ‒ 2020/0023):
- Sagt ein Fitnessstudiobetreiber seinen Kunden zu Beginn der coronabedingten Schließzeiten zu, dass eine Beitragsfortzahlung zu einer taggenauen Zeitgutschrift führt, die eine Verlängerung des abgeschlossenen Dauervertrages zur Folge hat, handelt es sich um eine umsatzsteuerpflichtige Anzahlung. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage ist nur unter der Voraussetzung des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG i. V. m. Abschn. 17.1 Abs. 7 S. 3 UStAE ‒ mithin der Beitragsrückzahlung ‒ möglich.
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