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  • · Fachbeitrag · Bundesfinanzministerium

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Bitcoins und anderen virtuellen Währungen

    von StB Enrico-Karl Heim, Insolvenz- und Nachlassverwalter, Allersberg

    | Die Bundesregierung hatte sich bereits zur ertragsteuerlichen Behandlung von Geschäften mit Kryptowährungen geäußert. Nun hat das BMF auch die umsatzsteuerliche Seite gewürdigt und sich dabei ausdrücklich auf ein Urteil des EuGH aus dem Jahr 2015 bezogen. Der EuGH hatte seinerzeit entschieden, dass es sich bei dem Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung Bitcoin und umgekehrt um eine Dienstleistung gegen Entgelt handelt, die jedoch umsatzsteuerfrei ist (BMF 27.2.18, III C 3 - S 7160-b/13/10001, Abruf-Nr. 200150 ). |

     

    Umtausch von Bitcoin und Verwendung als Entgelt

    Bei dem Umtausch von konventionellen Währungen in Bitcoin und umgekehrt handelt es sich um eine steuerbare sonstige Leistung, die aber nach § 4 Nr. 8b UStG umsatzsteuerfrei ist. Die Verwendung von Bitcoin wird der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt, soweit sie keinem anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmittels dient. Die Hingabe von Bitcoin zur bloßen Entgeltentrichtung ist somit nicht steuerbar.

     

    Bei Zahlung mit Bitcoin bestimmt sich das Entgelt grundsätzlich nach dem Gegenwert in der Währung des Mitgliedstaats, in dem die Leistung erfolgt und zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Leistung ausgeführt wird.

     

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