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  • · Fachbeitrag · Bundesfinanzministerium

    Standardisierte Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Bekanntgabe der Vordrucke für den VZ 2023

    von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf

    | Das BMF hat Ende August die Vordrucke der Anlage EÜR sowie für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2023 bekannt gegeben. Die Anlage musste in einigen Punkten völlig neu gefasst werden, da sich durch wichtige Neuerungen bei PV-Anlagen, beim häuslichen Arbeitszimmer und häuslichen Arbeiten und nicht zuletzt beim Thema Geltendmachung von Investitionsabzugsbeträgen und der damit verbundenen Fristen eine Menge getan hat. Die wesentlichen Änderungen haben wir für Sie auf den Punkt gebracht (BMF 31.8.23, IV C 6 - S 2142/22/10002 :010, BStBl I 23, 1603). |

    1. Steuerfreie PV-Anlagen (§ 3 Nr. 72 EStG)

    Bei nach § 3 Nr. 72 S. 1 EStG befreiten PV-Anlagen ist kein steuerlicher Gewinn zu ermitteln. Der Abgabe einer Anlage EÜR bedarf es in diesen Fällen nicht. Die Finanzverwaltung weist in der vorliegenden Anlage EÜR hierauf nicht ausdrücklich hin, obwohl zumindest eine Aufnahme in den Erläuterungen gefordert wurde.

    2. Betriebseinnahmen und Nullsteuersatz (§ 12 Abs. 3 UStG)

    Die dem Nullsteuersatz zu unterwerfenden steuerpflichtigen Umsätze sind in der Anlage EÜR nicht bei den umsatzsteuerpflichtigen Betriebseinnahmen einzutragen. Vielmehr ist vorgesehen, dass die dem Nullsteuersatz unterliegenden Umsätze bei den umsatzsteuerfreien bzw. den nicht steuerbaren Betriebseinnahmen betragsmäßig einzutragen sind. Buchhaltungsprogramme sind bezüglich der korrekten Übertragung in die Anlage EÜR zu prüfen.

         

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