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  • · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Zum Vorsteueraufteilungsgebot bei „gemischten Holdinggesellschaften“

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Holdinggesellschaften zeichnen sich dadurch aus, dass sie Beteiligungen an anderen Gesellschaften halten, mit diesen Gesellschaften aber auch häufig Leistungsaustausch betreiben. Der BFH hat nun klargestellt, dass eine Holding im Rahmen dieses Leistungsaustauschs unternehmerisch tätig wird, während die reine Beteiligungsverwaltung eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Die Vorsteuern aus allgemeinen Verwaltungskosten sind demnach sachgerecht aufzuteilen (BFH 9.2.12, V R 40/10, Abruf-Nr. 120779).

    Sachverhalt

    Unternehmenszweck der H-AG (H) waren der Erwerb, die Verwaltung und Veräußerung von Gesellschaftsbeteiligungen. Daneben erbrachte sie gegenüber einzelnen Tochtergesellschaften entgeltliche Dienstleistungen. Im Streitjahr 2004 hielt die H Beteiligungen an ca. 50 Gesellschaften. Sie war insbesondere Alleingesellschafterin der X-KG sowie der amerikanischen Y-Inc. Im Streitjahr erwirtschaftete die H Umsätze von 573.652 EUR im Rahmen von sog. Management Service Agreements gegenüber der X-KG und der Y-Inc. Soweit die Umsätze auf die KG entfielen, behandelte H diese als steuerpflichtig (70.400 EUR) und bezüglich der Inc. als nicht umsatzsteuerbar (503.252 EUR). Zudem hatte H der Y-Inc. Darlehen gewährt, deren Zinsen sie nicht der Umsatzsteuer unterwarf. Dividendenerträge erwirtschaftete die H aus ihren Beteiligungen im Streitjahr nicht.

     

    Aus ihren Eingangsleistungen machte die H die gesamte Vorsteuer von 145.635,41 EUR geltend. Diese Vorsteuerbeträge betrafen im Wesentlichen Kosten der Jahresabschlusserstellung, Rechts- und Steuerberatung, Aufsichtsratvergütung sowie Kosten der allgemeinen Finanzen, PR-Tätigkeit und Positionen im Zusammenhang mit der Durchführung der Hauptversammlungen. Dagegen war das FA infolge einer Außenprüfung der Auffassung, der Vorsteuerabzug sei in mehrfacher Hinsicht zu kürzen:

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