Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Bilanzberichtigung

    Urteil mit Sprengkraft: FG Münster macht bei unklaren Verbindlichkeiten Ernst!

    Das FG Münster (17.9.25, 13 K 1637/22 K, F; Rev. BFH IX R 8/26 ) hat entschieden, dass der Steuerpflichtige die Feststellungslast dafür trägt, ob eine Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 S. 1 EStG erfolgswirksam oder erfolgsneutral vorzunehmen ist, wenn sich die maßgeblichen Umstände nicht mehr aufklären lassen. Im Streitfall ging es um alte Darlehensverbindlichkeiten, für die weder Darlehensverträge, Verzichtserklärungen noch Gesellschafterbeschlüsse vorgelegt werden konnten. In solchen Fällen liegt die Feststellungslast für die unklaren Verbindlichkeiten beim Steuerpflichtigen und einer gewinnerhöhenden Ausbuchung steht nach der neuen harten Linie des FG nichts entgegen.  

    Streitigkeiten ergeben sich bislang in der Praxis häufiger bei Teilwertab- oder -zuschreibungen. Kann das FG die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer geltend gemachten Teilwertabschreibung nicht feststellen, so trifft den Steuerpflichtigen nach allgemeinen Grundsätzen hierfür die Feststellungslast (z. B. BFH 15.1.19, X R 34/17). Dies gilt in gleichem Maße für die Teilwertzuschreibung von Verbindlichkeiten (siehe auch BFH 10.6.21, IV R 18/18, BStBl II 22, 211).

     

    PRAXISTIPP — Die Zulassung der Revision durch den BFH nährt die Hoffnung, dass der BFH das ungünstige Urteil des FG Münster möglicherweise doch „kassieren wird“. Ungeachtet dessen sollten steuerliche Berater ihre Mandanten darauf hinweisen, möglichst frühzeitig Beweisvorsorge zu treffen für den Fall, dass die Umstände für eine ggf. zweifelbehaftete Verbindlichkeit zu einem späteren Zeitpunkt streitig werden sollten.

     
    Quelle: ID 50997332