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  • · Nachricht · Betriebsausgaben

    Arbeitszimmer eines auch als Gutachter tätigen Pensionärs im Keller

    | Der VIII. Senat des BFH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Aufwendungen für ein im Keller belegenes häusliches Arbeitszimmer in voller Höhe als Betriebsausgaben bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit abzuziehen sind, wenn der Kläger neben Einkünften aus dieser Tätigkeit Versorgungsbezüge als Pensionär bezieht; weiter war streitig, wie der Flächenschlüssel für die auf das Arbeitszimmer entfallenden Gebäudekosten zu berechnen ist ( BFH 11.11.14, VIII R 3/12 ). |

     

    Zum Hintergrund

    Der Kläger hatte nach seiner Pensionierung eine selbständige Tätigkeit als Gutachter aufgenommen. Neben seinen Versorgungsbezügen sowie den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit erzielte er noch geringfügige weitere Einkünfte aus der Vermietung einer Eigentumswohnung sowie aus Kapitalvermögen. Für seine Gutachtertätigkeit nutzte er ein Arbeitszimmer im Keller seines privaten Einfamilienhauses. Das Arbeitszimmer verfügte über zwei Fenster, die zur besseren Tageslichtausnutzung ausgekoffert und mit Lichtschächten versehen waren. Der mit Büromöbeln ausgestattete Raum war an das Heizungssystem des Hauses angeschlossen und mit für Wohnräume üblichen Boden- und Wandbelägen versehen.

     

    Der Kläger machte bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nach einer Gegenüberstellung der Fläche des Arbeitszimmers zur Wohnfläche des Erdgeschosses zuzüglich des Arbeitszimmers 16,51 v.H. der gesamten Gebäudekosten als auf das Arbeitszimmer entfallende Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nur in Höhe von 1.250 EUR an, da das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers gebildet habe. Das Finanzgericht (FG) ließ dagegen Aufwendungen in Höhe von 2.242,89 € zum Abzug zu. Dabei ging es davon aus, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers darstelle, aber lediglich 10,98 v.H. der gesamten Gebäudekosten abzugsfähig seien. Neben der Wohnfläche des Erdgeschosses sei auch die gesamte Kellerfläche - nicht nur die Fläche des Arbeitszimmers selbst - bei der Ermittlung des Kostenanteils des Arbeitszimmers zu berücksichtigen.

     

    BFH hat „Keller-Arbeitszimmer“ als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit anerkannt

    Der BFH ist damit der Vorinstanz gefolgt, die auch einen Kellerraum, soweit er - wie im Urteilsfall - in die häusliche Sphäre eingebunden ist, als häusliches Arbeitszimmer anerkannt hat. Weiter ist der BFH dem FG darin gefolgt, dass das „Keller-Arbeitszimmerr“ den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers gebildet hat. Dabei hat der BFH die Versorgungsbezüge des Klägers nicht in die Gesamtbetrachtung einbezogen. Denn es sind nur solche Einkünfte zu berücksichtigen, die grundsätzlich ein Tätigwerden des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum erfordern; das ist bei Versorgungsbezügen nicht der Fall. Den weiteren Einkünften des Klägers kam verglichen mit der Gutachtertätigkeit kein nennenswertes qualitatives Gewicht zu, so dass auch diese im Urteilsfall außer Acht gelassen werden konnten.

     

    Der BFH ist dagegen der Vorinstanz bei der Ermittlung der Höhe der abziehbaren Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht gefolgt. Die Gesamtwohnfläche, bestehend aus Erdgeschoss und „Keller-Arbeitszimmer“ war laut BFH ins Verhältnis zur Fläche des Arbeitszimmers selbst zu setzen; die übrigen Zubehörräume im Kellergeschoss durften nicht in die Berechnung einbezogen werden.

    Quelle: ID 43239583

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