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  • · Fachbeitrag · Betriebsaufspaltung

    Rechtssichere Gestaltungsvarianten unentgeltlicher Nutzungsüberlassung bei einer Betriebsaufspaltung

    von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar, Hannover

    | Als Gestaltungsvariante zur Verhinderung einer Betriebsaufspaltung kursiert die landläufige Auffassung, dass eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung vereinzelt Abhilfe schaffen könnte. Derart pauschal überzeugt diese Ansicht allerdings nicht. Schließlich zieht auch der BFH zur Beurteilung einer Nutzungsüberlassung bei Betriebsaufspaltungen eine mittelbare Gewinnerzielungsabsicht in Betracht. Daher ist in der Praxis genau zu differenzieren zwischen Betriebs-KapG und Betriebs-PersG, da sich unterschiedliche steuerliche Implikationen aus einer mittelbaren Betrachtungsweise ergeben. In diesem Beitrag werden daher rechtssichere Gestaltungsvarianten zur Verhinderung einer Betriebsaufspaltung im Detail betrachtet. |

    1. Umqualifizierungsrisiko bei Überschusseinkünften

    Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn das Besitzunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine gewerblich tätige Personen- oder Kapitalgesellschaft (sog. Betriebsunternehmen) zur Nutzung überlässt und eine Person oder Personengruppe sowohl das Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen in dem Sinne beherrschen, dass sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen. Eine solche Betriebsaufspaltung hat zur Folge, dass die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit des Besitzunternehmens als gewerblich i. S. v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG zu qualifizieren ist (vgl. BFH 20.8.15, IV R 26/13, BStBl II 16, 408). Einen Gewerbebetrieb unterhält das Besitzunternehmen allerdings nur dann, wenn auch die nach § 15 Abs. 2 EStG erforderliche Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.

    2. Personelle und sachliche Verflechtung

    Ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille setzt nicht voraus, dass an beiden Unternehmen die gleichen Beteiligungen derselben Personen bestehen. Es genügt vielmehr, dass die Personen, die das Besitzunternehmen tatsächlich beherrschen, in der Lage sind, auch im Betriebsunternehmen ihren Willen durchzusetzen (vgl. BMF 7.10.02, BStBl I 22, 1028). Ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille ist auch bei wechselseitiger Mehrheitsbeteiligung von zwei Personen am Besitz- und am Betriebsunternehmen anzunehmen (vgl. BFH 24.2.00, IV R 62/98, BStBl II 00, 417). Für eine Beherrschung reicht es aus, wenn an beiden Unternehmen mehrere Personen beteiligt sind, die zusammen beide Unternehmen beherrschen (sog. Personengruppentheorie). Dies gilt auch für Familienangehörige.

     

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