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  • · Nachricht · Berufsausbildung

    Prozesskosten für eine Studienplatzklage sind keine agB

    | Tragen Eltern Gerichts- und Anwaltskosten für eine sog. Kapazitätsklage, um ihrem Kind einen Studienplatz zu verschaffen, führt dies nicht zu außergewöhnlichen Belastungen. Kosten dieser Art sind von der Typisierung und Pauschalierung in § 33a EStG mitumfasst (FG Münster 13.8.19, 2 K 3783/18 E). |

     

    Im Streitfall hatte die ZVS den Sohn der Klägerin nicht zum Medizinstudium zugelassen. Daraufhin erhob sie eine Kapazitätsklage, weil einige Universitäten ihre Ausbildungskapazitäten nicht voll ausgeschöpft hätten. Nach Auffassung von FA und FG handelt es sich bei den Gerichts- und Anwaltskosten aber um typische Aufwendungen für eine Berufsausbildung. Hierunter fallen laut BFH (9.11.84, VI R 40/83) auch erhöhte Kosten, die durch das Bewerbungs- oder Auswahlverfahren entstehen. Diese Rechtsprechung sei auch nach Wegfall des allgemeinen Ausbildungsfreibetrags anwendbar, da nunmehr die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG den Ausbildungsbedarf eines Kindes umfassten.

     

    PRAXISTIPP | Die Anwendbarkeit des § 33 EStG neben § 33a Abs. 1 EStG ist in diesen Fällen auch nicht mit dem Argument zu bejahen, bei den Prozesskosten handele es sich nicht um typische Kosten der Ausbildung (so FG Düsseldorf 14.1.13, 11 K 1633/12 E, EFG 13, 701).

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2019 | Seite 429 | ID 46228245

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