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  • · Nachricht · Außergewöhnliche Belastungen

    Rollstuhlgerechte Umbaumaßnahmen im Garten nicht als agB abziehbar

    | Aufwendungen für einen rollstuhlgerechten Weg im Garten eines Einfamilienhauses sind nicht zwangsläufig, wenn sich auf der anderen Seite des Hauses eine Terrasse befindet, die mit dem Rollstuhl erreichbar ist. Ein Abzug als agB scheidet daher aus ‒ so das FG Münster (15.1.20, 7 K 2740/18 E). |

     

    Zum Hintergrund

    Die Kläger sind Eheleute, die ein in ihrem Eigentum stehendes Einfamilienhaus mit Garten bewohnen. Die Klägerin leidet an einem Post-Polio-Syndrom, weswegen für sie ein Grad der Behinderung von 70 mit den Merkzeichen G und aG festgestellt wurde. Auf der Rückseite des Einfamilienhauses befindet sich eine Terrasse, die mit einem Rollstuhl erreicht werden kann. Auf der Vorderseite befanden sich ursprünglich Beete, die lediglich durch einen schmalen Fußweg zu erreichen waren. Diesen Weg ließen die Kläger in eine gepflasterte Fläche umbauen und legten dort Hochbeete an. Die Kosten von ca. 6.000 EUR machten sie als außergewöhnliche Belastungen geltend, weil die Maßnahme medizinisch notwendig gewesen sei und auch der Garten zum existenznotwendigen Wohnbedarf gehöre. Das Finanzamt spielte jedoch nicht mit. Im Klageverfahren beantragten die Kläger hilfsweise für den Lohnanteil eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG.

     

    Der Senat hat die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen. Er hat ausgeführt, dass grundsätzlich zwar auch das Hausgrundstück mit Garten zum existenziell notwendigen Wohnbereich gehöre. Abzugsfähig seien allerdings nur solche Aufwendungen, die den Zugang zum Garten und damit die Nutzung des Gartens dem Grunde nach ermöglichen. Diese Möglichkeit bestehe im Streitfall aufgrund der vorhandenen Terrasse auf der Rückseite des Einfamilienhauses. Demgegenüber diene die Verbreiterung des Weges auf der Vorderseite zum Anbau von Pflanzen lediglich einer Freizeitaktivität, die nicht den existenznotwendigen Wohnbedarf betreffe. Dem Hilfsantrag, für 20 % der Lohnkosten die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG zu gewähren, hat der Senat dann allerdings stattgegeben. Er hat ferner die Revision zugelassen.

     

    Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 17.2.20

    Quelle: ID 46368932

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