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  • · Fachbeitrag · Ausschüttungen

    Auch bei mittelbaren Beteiligungen ist die Mutter-Tochter-Richtlinie anzuwenden

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

    | Die sog. Mutter-Tochter-Richtlinie verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, Ausschüttungen einer Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen EU-Staat ansässige Muttergesellschaft vom Quellensteuerabzug freizustellen. Gleichzeitig wird der Sitzstaat der Muttergesellschaft verpflichtet, diese Ausschüttung ebenfalls freizustellen oder aber die auf die Ausschüttung entfallende Körperschaftsteuer der Tochtergesellschaft bei der Muttergesellschaft anzurechnen. Der BFH hat nun klargestellt, dass auch eine mittelbare Beteiligung für die Anwendung der Mutter-Tochter-Richtlinie ausreicht (BFH 18.5.21, I R 77/17, Abruf-Nr. 224585 ). |

     

    Sachverhalt

    Die Z-Genossenschaft (Z-Gen) hat ihren Sitz in den Niederlanden. Sie ist zu mindestens 10 % an der in Deutschland belegenen rein vermögensverwaltenden X-GbR beteiligt. Die X-GbR ihrerseits hält 100 % der Anteile an der in Deutschland ansässigen Y-AG.

     

     

    Die Y-AG nahm im Jahr 2014 eine Ausschüttung vor, von welcher ein anteiliger Betrag auf die Z-Gen entfiel. Von dem auf die Z-Gen entfallenden Anteil nahm die Y-AG einen Abzug von 25 % Kapitalertragsteuer und den entsprechenden Soli vor. Die Z-Gen beantragte daraufhin beim BZSt die vollständige Freistellung der auf sie entfallenden Ausschüttung. Das BZSt gab dem Antrag teilweise statt. Es setzte die einzubehaltende KapSt auf lediglich 10 % (statt 25 %) der Ausschüttung fest, wies den Antrag aber im Übrigen ab. Die Z-Gen wehrte sich dagegen und der BFH, wie zuvor schon das FG, gab der Z-Gen Recht.

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